Gesellen- und Abschlussprüfungen

Durch die Berufsausbildung werden die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Der Nachweis dieser beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt für die Handwerksberufe mit der Gesellenprüfung, für nichthandwerkliche Berufe mit der Abschlussprüfung.

Die Organisation der Prüfungen erfolgt durch die Mitarbeiter der Handwerkskammer, der Kreishandwerkerschaften oder Innungen in enger Absprache mit den ehrenamtlich tätigen Prüfungsausschüssen.

Der rechtliche Rahmen für die Berufsabschlussprüfungen ist durch die Handwerksordnung (für Handwerksberufe), das Berufsbildungsgesetz (für nichthandwerkliche Berufe) und die Verordnung über die Berufsausbildung des jeweiligen Berufes gegeben. Die Handwerkskammer hat eine Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung und eine Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung erlassen.

Alles Wichtige rund um die Gesellen- und Abschlussprüfungen:

Informationen zu den Prüfungsarten: Zwischenprüfungen und Gestreckte Prüfungsverfahren

Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. In der Lehrlingsrolle erfasste Lehrlinge werden dazu von der Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft oder der Innung eingeladen.

PrüfungstermineAnmeldung zur Zwischenprüfung

Für eine ganze Reihe von Berufen ist die gestreckte Gesellenprüfung vorgesehen. Anstelle der Zwischenprüfung ist der Teil 1 der Gesellenprüfung zu absolvieren, der mit einem bestimmten Prozentsatz (je Beruf zwischen 25 Prozent und 40 Prozent) auf das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung angerechnet wird. 

Zulassung zur Gesellenprüfung (Teil 1)

Übersicht der Prüfungsrichtlinien: Zulassungsverfahren, Vorzeitige und Externe Zulassungen, Wiederholungsprüfungen und Nachteilsausgleich

Zur Gesellen-/Abschlussprüfung ist zuzulassen wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten haben.

Der Antrag auf Zulassung ist durch den Lehrling zu stellen. Der Ausbildungsbetrieb hat davon Kenntnis zu nehmen.

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Anmeldeschluss Sommerprüfung: 28.02. ; Anmeldeschluss Winterprüfung: 31.08.

Der Lehrling kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (Antrag vorzeitige Zulassung downloaden, PDF).

Zur Gesellen-/Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit im Beruf tätig war, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Von dieser Zeit kann abgewichen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die berufliche Handlungskompetenz erworben wurde.

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Antrag auf Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung in besonderen Fällen

Die Gesellen-/Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen, wenn sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Bei nicht bestandener Prüfung wird eine Lehrverlängerung empfohlen, die mit dem entsprechenden Antrag in der Lehrlingsrolle angezeigt werden muss. Bei Fortführung des Lehrverhältnisses besteht weiterhin Schulpflicht. Wurde jedoch die Kenntnisprüfung komplett bestanden, kann eine Befreiung von der Schulpflicht bei der zuständigen Sächsischen Bildungsagentur beantragt werden (Antrag zur Kürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit downloaden, PDF; Anmeldung zur Wiederholungsprüfung downloaden, PDF)

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Anmeldeschluss Sommerprüfung: 28.02.; Anmeldeschluss Winterprüfung: 31.08.

Die Prüfungen werden im Sommer vom 1. Mai bis 31. August des Jahres für Lehrlinge und Umschüler mit Vertragsende vom 1. Mai bis 31. Oktober und im Winter vom 1. November des Jahres bis 28. Februar des Folgejahres für Lehrlinge und Umschüler mit Vertragsende vom 1. November bis 30. April durchgeführt.

Häufige Fragen und Antworten – Schnell Klarheit schaffen

Fragen vor der Prüfung

Eine erste Prüfung erfolgt ca. nach der ersten Hälfte der Ausbildungszeit. Abhängig vom Ausbildungsberuf handelt es sich dabei um eine Zwischenprüfung oder um den ersten Teil der gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung. Sie zeigt den aktuellen Leistungsstand. Die zu prüfende Person und der Ausbildungsbetrieb erhalten eine Ergebnismitteilung. Mögliche Defizite können bis zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung gezielt aufgeholt werden (Hilfsangebote für Auszubildende)

Am Ende der Ausbildung legen Auszubildende dann die Ausbildung abschließende Prüfung ab.

Welche Inhalte geprüft werden, ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt. Weitere Infos zu einzelnen Berufen gibt es beim Bundesinstitut für Berufsbildung​​​​​​​.

  • Klassische Prüfung: Zwischen- und Abschlussprüfung
  • Zwischenprüfung: Zeigt den aktuellen Leistungsstand. Die Beurteilung der Prüfung gibt einen Zwischenstand wieder und fließt NICHT in die Abschlussprüfung (Gesamtnote) ein.
  • Abschluss- bzw. Gesellenprüfung: prüft das gesamte Wissen und Können. Das Prüfungsergebnis ist die Gesamtnote der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung.
  • Gestreckte Prüfung: die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung gliedert sich in zwei zeitlich auseinanderfallende Termine. Die Teil 1 – Prüfung ca. nach der ersten Hälfte der Ausbildungszeit  und die Teil 2 – Prüfung am Ende der Ausbildungszeit.
  • Teil 1: Diese Prüfung ist einer von zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Je nach Ausbildungs-ordnung zählt die Note mit 20 % - 40 % im Gesamtergebnis! Dieser erste Prüfungsteil kann nicht eigenständig wiederholt werden.
  • Teil 2: Die Prüfung findet stets am Ende der Ausbildungszeit statt. Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung setzt sich aus den Ergebnissen der beiden Teilprüfungen zusammen.

Der Ausbildende und die auszubildende Person werden von der zuständigen Stelle (Innung oder Handwerkskammer) aufgefordert, den Antrag auf Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zu stellen. Der Antrag muss ausgefüllt und fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingehen. Die Kosten der Prüfung hat der Betrieb zu übernehmen (§ 14 BBiG).

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dafür benötigt die zuständige Stelle bei der Anmeldung zur Prüfung auch den Antrag auf Nachteilsausgleich. Die Art der Behinderung ist durch ein Attest, welches nach Möglichkeit nicht älter als fünf Jahre ist, nachzuweisen und mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung einzureichen.

Nein. Es besteht weder die Möglichkeit, die Prüfung in einer anderen Sprache, noch mit Hilfe eines Dolmetschers abzulegen. Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit die jeweilige Ausbildungsordnung nichts Anderes vorsieht.

Unzureichende Deutschkenntnisse führen nicht zu einem Nachteilsausgleich.

Die Einladung zur Prüfung ist gleichzeitig die Zulassung zur Prüfung und enthält alle relevanten Informationen, inklusive einer Übersicht der zugelassenen Hilfsmittel und, abhängig von der Prüfung, sonstiger Materialien und Unterlagen. Die Einladung wird unmittelbar nach der Entscheidung über Zulassung zur Prüfung versandt. Sollten Sie, im Gegensatz zu Ihren Mitschülern, keine Einladung erhalten haben, sprechen Sie uns bitte unverzüglich an (Mitwirkungspflicht).

Auf dem Gelände der Handwerkskammer Dresden befindet sich ein Gästehaus/Internat, in dem Sie gern übernachten können. Nehmen Sie dazu bitte direkt Kontakt mit dem Team des Gästehauses auf. Bitte beachten Sie, dass die Plätze begrenzt sind. Eine langfristige Buchung ist ratsam.

Wichtig ist, rechtzeitig mit dem Lernen zu beginnen. Die Ausbildungsordnung gibt einen guten Überblick bezüglich der Prüfungsinhalte und -anforderungen. Teilen Sie sich die Zeit bis zur Prüfung gut ein und erfragen Sie rechtzeitig Hilfe, wenn Sie Schwierigkeiten bei der Strukturierung bzw. dem Lernen haben (z. B. Ausbilder, Lehrer, Freunde und Familie).

Seit dem 1. Januar 2020 haben alle Auszubildenden laut § 15 BBiG einen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Dies gilt unabhängig vom Alter und auch für den ersten und zweiten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung. Wichtig: die Freistellung bezieht sich auf den Arbeitstag vor der Prüfung, nicht auf Berufsschultage. Nutzen Sie diesen Tag zur Wiederholung des Erlernten, packen Sie Ihre Tasche für den Prüfungstag und checken Sie die Verkehrsverbindungen (rechnen Sie bitte auch mit Stau bzw. Verspätungen) – dies verringert die Aufregung am Tag der Prüfung.

Fragen während der Prüfung

Erscheint die zu prüfende Person zu spät, dann entscheidet die aufsichtführende Person über die Teilnahme an der Prüfung. Ist diese möglich, ohne die anderen Teilnehmer zu behindern, erfolgt die Teilnahme, jedoch ohne Zeitzugabe innerhalb der noch verbleibenden Prüfungszeit.

Eine unentschuldigte Nichtteilnahme an der Prüfung führt dazu, dass die Prüfung mit 0 Punkten bewertet wird.

 

Bei Krankheit können Sie vor oder während der Prüfung zurücktreten.

Wichtig: der Rücktritt ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einem ärztlichen Attest zu belegen.

Die Prüfung kann dann zum nächsten möglichen Termin absolviert werden. Ohne rechtzeitige Mitteilung oder Attest wird der Prüfungsteil mit null Punkten bewertet und gilt somit als nicht bestanden.

Die Prüfung wird abgenommen durch:

  • Prüfungsausschüsse der Handwerkskammer Dresden oder
  • einzelne Innungen, die zum Teil von den Kreishandwerkerschaften betreut werden und durch die Handwerkskammer zur Prüfungsabnahme ermächtigt wurden

In Berufen mit wenigen Auszubildenden gibt es teilweise gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern. In diesen Fällen kann die Prüfung auch außerhalb des Kammerbezirks stattfinden.

Der Prüfungsausschuss besteht in der Regel aus:

  • Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des jeweiligen Berufes
  • Sowie Berufsschullehrern aus den entsprechenden Fachbereichen

 

Die mündliche Ergänzungsprüfung sollte genutzt werden, wenn die schriftlichen Leistungen mangelhaft ausgefallen sind und durch die Ergänzungsprüfung ein Bestehen der Prüfung noch ermöglicht werden kann.

 

Fragen nach der Prüfung

Der geprüften Person ist nach Feststellen des individuellen Gesamtergebnisses der Prüfung durch eine vorläufige schriftliche Bescheinigung des Prüfungsausschusses mitzuteilen, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Diese vorläufige Bescheinigung ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. Mit Bestehen der Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis.

Das Zeugnis und der Gesellenbrief bzw. die Urkunde wird meist im Rahmen einer Freisprechungsfeier überreicht.

Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält die geprüfte Person einen schriftlichen Bescheid. Dieser enthält die Mitteilung, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung nochmals abgelegt werden müssen, bzw. von welchen man befreit ist. Es besteht zweimal die Chance, die Prüfung zu wiederholen. Nutzen Sie dafür Hilfsangebote, wie z. B. die „Assistierte Ausbildung“.

Danach besteht keine Möglichkeit mehr, diese Prüfung abzulegen, auch nicht bei einer anderen Handwerkskammer.

Besprechen Sie das weitere Vorgehen auf jeden Fall mit Ihrem Ausbildungsbetrieb.

Ihr Ausbildungsbetrieb kann einen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Wiederholungsprüfung (max. 1 Jahr) stellen. Somit würden Sie an der nächsten möglichen Prüfung teilnehmen. Bitte beachten Sie bei der Beantragung der Wiederholungsprüfung, die bereits bestandenen Prüfungsteile übertragen zu lassen, damit Sie nur noch die nicht bestandenen Prüfungsteile wiederholen müssen.

Ansprechpartner

Daniela Bernhardt

Tel:0351 4640-583
Fax:0351 4640-34583
E-Mail schreiben

Denise Schuster

Tel:0351 4640-582
Fax:0351 4640-34582
E-Mail schreiben

Pauline Werner

Tel:0351 4640-585
Fax:0351 4640-34585
E-Mail schreiben

Relevante Informationen, um die Abschluss- und Gesellenprüfung erfolgreich zu absolvieren.

Nachteilsausgleich bei der Durchführung von Prüfungen

Anspruch für Menschen mit einer Behinderung

Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.

Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen/Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung.

Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.

Auf dem Prüfungszeugnis wird weder die Behinderung noch der Nachteilsausgleich dokumentiert.

Ansprechpartner

Yvette Pintschuk-Englisch

Tel:0351 4640-586
Fax:0351 4640-34586
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