Yvette Pintschuk-Englisch
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Die Handwerkskammer ist für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen in ihrem Kammerbezirk zuständig. Die Grundlage dafür bilden Rechtsverordnungen des Bundes oder Fortbildungsprüfungsregelungen (Besondere Rechtsvorschriften) der Handwerkskammer. Für die Abnahme der Prüfungen hat die Handwerkskammer eine Fortbildungsprüfungsordnung erlassen.
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung erworben werden, führt die Handwerkskammer Dresden folgende Prüfungen durch:
Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung.
Yvette Pintschuk-Englisch
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die umfangreichen Aufgaben eines Baumaschinenführers/ einer Baumaschinenführerin für Erd- und Tiefbaumaschinen wahrzunehmen.
Therese Schmidt
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person über die notwendigen Qualifikationen verfügt, leitende Aufgaben eigenverantwortlich, administrativ und organisatorisch wahrzunehmen, z. B. bei der Übernahme der technischen Leitung von IT-Projekten.
Therese Schmidt
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Qualifikationen zum fachgerechten Einsatz von CNC-Maschinen besitzt.
Peggy Illner
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person über notwendige Qualifikationen verfügt, komplexe Aufgaben im Rahmen von Gebäudemanagementprojekten verantwortlich wahrzunehmen.
Therese Schmidt
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person über die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um eine qualifizierte Gebäudeenergieberatung durchzuführen.
Therese Schmidt
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, als technischer Spezialist oder als technische Spezialistin für Fahrzeuge und deren Systeme komplexe fachliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Diagnose, Instandhaltung und Nachrüstung unter Berücksichtigung der Organisation und Abwicklung von Kundenaufträgen eigenständig und verantwortlich umzusetzen.
Peggy Illner
Tel:0351 4640-545
Fax:0351 4640-34545
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, in kaufmännisch-administrativen Bereichen von Handwerksbetrieben sowie anderen kleinen und mittleren Unternehmen entsprechend den jeweiligen Unternehmenszielen Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden.
Therese Schmidt
Tel:0351 4640-547
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Durch die Prüfungen ist festzustellen, ob die zu prüfende Person Qualifikationen erlangt hat, um Unternehmen nachhaltig, eigenständig und verantwortlich führen zu können. Mit einem strategisch ausgerichteten Verständnis des Handelns sollen die Aufgaben mit betriebswirtschaftlicher Fachkompetenz, verbunden mit Methoden-, Führungs- und Sozialkompetenz wahrgenommen werden. Bei der Erarbeitung neuer Lösungen sind die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens zu berücksichtigen.
Yvette Pintschuk-Englisch
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, als Führungskraft in handwerklichen Unternehmen betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie entwickelte Lösungen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen operativ umsetzen zu können.
Yvette Pintschuk-Englisch
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, um qualifizierte Tätigkeiten in der hydraulischen Steuerungstechnik ausführen zu können.
Peggy Illner
Tel:0351 4640-545
Fax:0351 4640-34545
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten und somit in der Lage ist, ganzheitliche Ladeinfrastrukturkonzepte unter Berücksichtigung der lokalen Energieversorgung im intelligenten Stromnetz verantwortlich planen und umsetzen zu können.
Yvette Pintschuk-Englisch
Tel:0351 4640-586
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Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person über die notwendige Qualifikation verfügt, um einen Computer beruflich nutzen und mit Standardsoftware Daten erfassen und verwalten zu können.
Therese Schmidt
Tel:0351 4640-547
Fax:0351 4640-34547
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Petra Silbermann
Abteilungsleiterin Prüfungen
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Hinweise für Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen
Antrag Zulassung zur Fortbildungsprüfung
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
Antrag Befreiung von Prüfungsteilen und Prüfungsfächer
Antrag Übernahme der Prüfungsgebühren durch Dritte
Antrag auf Nachteilsausgleich
Antrag auf Zweitschrift
Antrag fremdsprachiges Zeugnis
Antrag auf Wörterbuch
Die Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung setzt eine schriftliche Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung voraus. Die Prüfungstermine werden im Rahmen des Vorbereitungslehrganges oder auf Anfrage mitgeteilt.
Die Prüfungsgebühren richten sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Dresden. Die Prüfungsgebühr ist ein Verwaltungsgrundbetrag. In den Prüfungsgebühren sind die Kosten für Material-, Raum-, Werkstatt- und/oder Maschinennutzung sowie sonstige Auslagen nicht enthalten.
Bei Wiederholungsprüfungen sind die Prüfungsgebühren erneut im vollen Umfang zu entrichten.
Grundsätzlich wird zu einer Fortbildungsprüfung zugelassen, wer eine einschlägige Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt hat. Darüber hinaus können die einzelnen Verordnungen weitere Nachweise erfordern. Des Weiteren muss ein Antrag, mit den benötigten Nachweisen, auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung erfolgen, der persönlich, per Post oder per E-Mail der zuständigen Stelle übermittelt wird.
Zur Anmeldung muss die zu prüfende Person das Anmeldeformular ausfüllen und der Abteilung Prüfungswesen der Handwerkskammer Dresden übermitteln.
Die Teilnahme ist nicht verpflichtend, aber es ist ratsam, daran teilzunehmen. Im Lehrgang wird die zu prüfende Person praxisorientiert und theoretisch auf die Prüfung vorbereitet, was jedoch im Selbststudium (Selbstlernphase) vertieft werden sollte. Prüfungsrelevant sind alle Inhalte der jeweiligen Prüfungsordnung.
Ja, das ist möglich. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung“ vom Teil III der Meisterprüfung, eine erfolgreiche Ausbildereignungsprüfung (nach AEVO) ermöglicht eine Befreiung von Teil IV der Meisterprüfung.
Mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn wird eine schriftliche Einladung versandt. In dieser wird, ergänzend zum Termin, auf notwendige und erlaubte Hilfsmittel verwiesen.
Durch eine schriftliche Erklärung kann die zu prüfende Person bis zum Beginn der Prüfung zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss im Prüfungswesen eingereicht werden. Somit gilt dann die Fortbildungsprüfung als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch. Bitte beachten Sie die dadurch entstehenden Rücktrittskosten gemäß des Gebührenverzeichnisses der Handwerkskammer Dresden.
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dafür benötigt die zuständige Stelle bei der Anmeldung zur Prüfung auch den Antrag auf Nachteilsausgleich. Die Art der Behinderung ist durch ein Attest, welches nach Möglichkeit nicht älter als fünf Jahre ist, nachzuweisen.
Nein. Es besteht weder die Möglichkeit, die Prüfung in einer anderen Sprache, noch mit Hilfe eines Dolmetschers abzulegen. Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit die jeweilige Fortbildungsprüfungsordnung nichts Anderes vorsieht.
Unzureichende Deutschkenntnisse führen nicht zu einem Nachteilsausgleich.
Auf dem Gelände der Handwerkskammer Dresden befindet sich ein Gästehaus/Internat, in dem Sie gern übernachten können. Nehmen Sie dazu bitte direkt Kontakt mit dem Team des Gästehauses auf. Bitte beachten Sie, dass die Plätze begrenzt sind. Eine langfristige Buchung ist ratsam.
Liegt ein wichtiger Grund vor, welcher schriftlich vorgelegt wird, so ist die zu prüfende Person wirksam von der Prüfung zurückgetreten und verliert keinen Prüfungsversuch. Liegt kein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest bezüglich der Prüfungsunfähigkeit eingereicht werden.
Bei Verspätung hat die zu prüfende Person keinen Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung. Wird die Teilnahme dennoch gestattet, erfolgt die Prüfung innerhalb der noch verbleibenden Prüfungszeit.
Das Prüfungszeugnis wird, unmittelbar nach der Ergebnisfeststellung und Beschluss des Gesamtergebnisses durch den Fortbildungsprüfungsausschuss, per Post versandt.
Wurde die Fortbildungsprüfung nicht bestanden, erhält die zu prüfende Person einen schriftlichen Bescheid vom Fortbildungsprüfungsausschuss. Dieser enthält die Mitteilung, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung nochmals abgelegt werden müssen, bzw. von welchen man befreit ist. Es besteht zweimal die Chance, die Prüfung zu wiederholen.
Danach besteht keine Möglichkeit mehr, diese Fortbildungsprüfung abzulegen, auch nicht bei einer anderen Handwerkskammer.
Anspruch für Menschen mit einer Behinderung
Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.
Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen/Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung.
Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.
Auf dem Prüfungszeugnis wird weder die Behinderung noch der Nachteilsausgleich dokumentiert.
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