Die Handwerkskammer hat Sachverständige zur Erstellung von Gutachten über die Qualität und unter bestimmten Bedingungen über die Angemessenheit des Preises handwerklicher Leistungen öffentlich bestellt und vereidigt.
Jeder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat geschworen, die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewissenhaft zu erfüllen, Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen und die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Dresden zu beachten.
Der Sachverständige ist zur Erstellung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Er ist auch zur Erstellung von Gutachten gegenüber sonstigen Auftraggebern verpflichtet. Er kann die Erstellung aus wichtigem Grund ablehnen.
Wird ein Sachverständiger zugezogen, so kann er die dadurch entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Die Höhe der Abrechnung hängt vom Stundensatz des Sachverständigen, vom zeitlichen Umfang der Arbeiten und seinen Aufwendungen ab. Er ist berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen.
Der Sachverständige kann nur Sachfragen beantworten. Die Rechtsfolgen sind zwischen den streitenden Parteien zu klären.
Um den Streitfall außergerichtlich zu klären, empfiehlt es sich, dass die streitenden Parteien sich vorher über die Übernahme der Kosten und die Anerkennung des Gutachtens einigen. Kommt es dazu nicht, ist es angebracht, den Gerichtsweg sofort zu beschreiten.
Zur Qualität:
Wurden alle rechtlichen Möglichkeiten nach dem Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB erfolglos angewendet und die Mängel sind nach wie vor strittig, kann ein Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.
Zum Preis:
Liegt ein Kostenvoranschlag vor und wird dieser nicht wesentlich überschritten (max. 20 %) ist der berechnete Preis in der Regel zu bezahlen. Dabei bleiben zusätzlich erteilte Aufträge außer Betracht. Wurde kein Kostenvoranschlag vereinbart, so gilt der ortsübliche Preis. Diesen kann der Sachverständige ermitteln.