Benjamin Bachmann
Ausbildungsberater
Tel: 0351 4640-962
Fax: 0351 4640-34962
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Ein Lehrling soll eingestellt werden. Daraus ergeben sich eine Vielzahl von Fragen für den Ausbildungsbetrieb, den zukünftigen Lehrling und auch für die Eltern. Anmeldungen für das laufende Ausbildungsjahr sind bis zum 31. Oktober möglich.
Bevor eine Berufsausbildung beginnen kann, muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Der Online-Lehrvertrag unterstützt Sie dabei, Lehrverträge schneller und bequemer auszufertigen.
Nach dessen Abschluss ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, den Ausbildungsvertrag zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) einzureichen.
Wir überprüfen alle Berufsausbildungsverhältnisse und Umschulungsverträge auf ihre Recht- und Gesetzmäßigkeit. Nach Überprüfung und Registrierung der Verträge erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung zurück.
Bitte beachten Sie die aktuellen Regelungen zur Mindestausbildungsvergütung und zu den Tarifen. Ist der Lehrling mit Ausbildungsbeginn noch minderjährig, muss zum Vertrag die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beigefügt werden.
Beginn und Ende der Lehrzeit
Der Lehrbeginn ist im Kalenderjahr frei wählbar. Wir empfehlen Ihnen, den Ausbildungsbeginn nach den jeweiligen Schulferienterminen zu richten. Der Lehrvertrag endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Lehrzeit oder mit Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung.
Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheft)
Der Auszubildende ist zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen in Form eines Berichtsheftes anzuhalten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, dieses während der Ausbildungszeit zu führen. Das Berichtsheft dient als eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung und muss vom Ausbildenden regelmäßig durchgesehen und unterzeichnet werden.
Das Berichtsheft kann auch online geführt werden. Durch integrierte Kommentarfunktionen wird die Lernortkooperation zwischen Lehrling, Betrieb und Berufsschule unterstützt.
Ein Anspruch auf Fortbeschäftigung besteht grundsätzlich nicht. Besteht der Lehrling die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr ( § 21 BBiG).
Informationen zur Urlaubsregelung - Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr!
Der Mindestanspruch ergibt sich für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. für erwachsene Lehrlinge aus dem Bundesurlaubsgesetz. Er beträgt pro Kalenderjahr für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres:
Werktage sind alle Wochentage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Arbeitstage sind Tage, an denen tatsächlich im Betrieb gearbeitet wird. Die Gültigkeit nachfolgender Tabelle besteht für Berufsausbildungsverhältnisse, die nicht an tarifvertragliche Urlaubsabkommen gebunden sind. Besteht Tarifgebundenheit, so ergibt sich die Urlaubsdauer aus den Bestimmungen des Tarifvertrages.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Lehrlings zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Voller Urlaubsanspruch besteht bei einer längeren Beschäftigungsdauer als 6 Monate in dem betreffenden Kalenderjahr. Dies ist bei Lehrende nach dem 30. Juni zu beachten! Teilurlaubsanspruch besteht bei einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten oder weniger. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat ist ein Zwölftel des Jahresurlaubes zu gewähren. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.
Benjamin Bachmann
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Thomas Götze
Abteilungsleiter Ausbildungsberater/Lehrlingsrolle/UPASIF
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Göran Zerbe
Ausbildungsberater
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Cornelia Hänel
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Ramona Wagner
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Hinweis
Ein Jugendlicher unter 18 Jahre darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt (§ 32 JArbSchG). Diese Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der Lehrlingsrolle mit dem Ausbildungsvertrag zuzusenden, ansonsten kann der Vertrag nicht eingetragen werden.
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