Peggy Illner
Sachbearbeiterin
Tel: 0351 4640-547
Fax: 0351 4640-34547
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Die Handwerkskammer ist geschäftsführende Stelle für die Meisterprüfungsausschüsse in den zulassungspflichtigen Handwerken und errichtet Meisterprüfungsausschüsse in zulassungsfreien Handwerken.
Für die einzelnen Handwerke hat der Bund Rechtsverordnungen erlassen.
Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) und die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk (AMVO) regeln das Prüfungsverfahren.
Die Meisterprüfung besteht aus vier rechtlich selbstständigen Teilen, die zeitlich unabhängig voneinander abgelegt werden können.
Peggy Illner
Sachbearbeiterin
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Kerstin Schmid
Lehrgangsverwalterin
Tel: 03501 4618-870
Fax: 0351 4640-34471
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Anspruch für Menschen mit einer Behinderung
Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.
Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen/ Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung.
Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.
Auf dem Prüfungszeugnis wird weder die Behinderung noch der Nachteilsausgleich dokumentiert.
Pauline Werner
Tel: 0351 4640-585
Fax: 0351 4640-34585
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Bettina Hensel
Tel: 0351 4640-583
Fax: 0351 4640-34583
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Denise Schuster
Tel: 0351 4640-582
Fax: 0351 4640-34582
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Peggy Illner
Sachbearbeiterin
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Sachsen zahlt ab 1. Januar 2023 erfolgreichen Absolventen der Meisterprüfung einen Bonus von 2.000 Euro
Weil der Meisterbrief Garant für Qualitätsarbeit und ein funktionierendes Berufsausbildungssystem ist, unterstützt der Freistaat Sachsen seine Handwerker.
Mit dem Meisterbonus (geänderte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 25. Januar 2023) in Höhe von 2.000 Euro soll dabei die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstrichen und der Weg der beruflichen Bildung noch attraktiver werden.
Alle erfolgreichen Meisterabsolventen, die im Jahr 2023 den Bonus überreicht bekommen, werden von der Erhöhung profitieren, sofern der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses und der Antragstellung durch die erfolgreichen Meisterabsolventen nicht größer als ein Jahr ist (Jahresfrist lt. Teil B Ziffer III Nr. 3 Buchstabe e der Richtlinie vom 28. Februar 2022).
Profitieren können Meister des Handwerk, der Industrie, aus der Landwirtschaft sowie Fachmeister, die ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort in Sachsen haben und ihre Meisterprüfung vor einer fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen abgelegt haben.
Ausnahmen
Die Auszahlung erfolgt zweimal im Jahr.
Der Meisterbonus muss von den Absolventen bei der jeweilig zuständigen Stelle, wie z. B. der Handwerkskammer Dresden mittels Formblatt beantragt werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Corina Waldeck
Tel: 0351 4640-961
Fax: 0351 4640-34961
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Anspruch für Menschen mit einer Behinderung
Informieren Sie sich hier – damit Ihre Karriereziele bezahlbar bleiben!
Anspruchsberechtigt sind – ohne Altersbeschränkung – Handwerker und Fachkräfte, die sich oberhalb der Gesellenebene weiterqualifizieren wollen und einen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation besitzen.