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Die Handwerkskammer ist geschäftsführende Stelle für die Meisterprüfungsausschüsse in den zulassungspflichtigen Handwerken und errichtet Meisterprüfungsausschüsse in zulassungsfreien Handwerken.
Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) und die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk (AMVO) regeln das Prüfungsverfahren.
Die Meisterprüfung besteht aus vier rechtlich selbstständigen Teilen, die zeitlich unabhängig voneinander abgelegt werden können.
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Maren Zillmann
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Die Teilnahme an einer Prüfung setzt eine schriftliche Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung voraus. Die Prüfungstermine werden im Rahmen des Vorbereitungslehrganges oder auf Anfrage mitgeteilt.
Die Prüfungsgebühren richten sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Dresden. Die Prüfungsgebühr ist ein Verwaltungsgrundbetrag. In den Prüfungsgebühren sind die Kosten für Material-, Raum-, Werkstatt- und/oder Maschinennutzung sowie sonstige Auslagen nicht enthalten.
Bei Wiederholungsprüfungen sind die Prüfungsgebühren erneut im vollen Umfang zu entrichten.
Hinweis: Diese Übersicht informiert allgemein über Ablauf, Anforderungen und Folgen im Meisterprüfungsverfahren. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen, Bescheide, Einladungen und Prüfungshinweise der Handwerkskammer Dresden.
Sie stellen einen Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung. Der Antrag sollte spätestens vor Beginn des Meistervorbereitungskurses gestellt werden, damit Ihre Zulassungsvoraussetzungen rechtzeitig geprüft werden können. Bitte beachten Sie: Die Anmeldung zum Vorbereitungskurs oder zu einzelnen Prüfungsleistungen ersetzt den Antrag auf Zulassung nicht.
Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, zum Beispiel Nachweise zur örtlichen Zuständigkeit, Zeugnisse, Bescheide und gegebenenfalls weitere Unterlagen.
Zur Meisterprüfung kann zugelassen werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt in der Regel eine bestandene Gesellenprüfung oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Je nach Handwerk und Einzelfall können zusätzlich Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder andere Qualifikationen erforderlich sein.
Über die Zulassung entscheidet der zuständige Meisterprüfungsausschuss.
Der Besuch eines Vorbereitungskurses ist grundsätzlich keine formale Zulassungsvoraussetzung. Er ist jedoch empfehlenswert, weil die Meisterprüfung anspruchsvoll ist und der Kurs dabei hilft, Prüfungsablauf, Inhalte und Anforderungen besser einzuschätzen.
Die Prüfungsinhalte ergeben sich für die Teile I und II aus der Meisterprüfungsverordnung des jeweiligen Handwerks sowie für die Teile III und IV aus der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung. Der Vorbereitungskurs baut darauf auf, ersetzt aber nicht das eigene Lernen und Wiederholen.
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Teilen:
Die einzelnen Teile können grundsätzlich in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden. Eine feste Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben.
Es ist jedoch häufig sinnvoll, mit den Teilen III und IV zu beginnen, da auch in Teil I und Teil II betriebswirtschaftliche, organisatorische und ausbildungsbezogene Kenntnisse relevant sein können
Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Formular. Das Formular erhalten Sie in der Regel während des Meistervorbereitungskurses oder über die Internetseite der Handwerkskammer Dresden.
Für eine Wiederholungsprüfung nutzen Sie bitte das Formular „Anmeldung zur Wiederholungsprüfung“.
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Ja. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich, wenn vergleichbare Prüfungsleistungen bereits erfolgreich abgelegt wurden und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele können die Fortbildungsprüfung „Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung“ beziehungsweise „Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung“ für Teil III oder die Ausbildereignungsprüfung nach AEVO für Teil IV sein.
Der Antrag ist spätestens mit der Anmeldung zum jeweiligen Prüfungsteil zu stellen. Die Entscheidung über die Befreiung trifft der zuständige Meisterprüfungsausschuss.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich und möglichst frühzeitig zu stellen, in der Regel zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung. So kann die Prüfung rechtzeitig organisiert werden.
Die Beeinträchtigung oder Teilleistungsstörung ist durch geeignete Nachweise zu belegen, zum Beispiel durch ein fachärztliches Attest, ein Gutachten oder andere qualifizierte Nachweise.
Die Prüfungssprache ist Deutsch.
Die Einladung zur jeweiligen Prüfungsleistung erhalten Sie schriftlich oder elektronisch. Sie wird spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung versandt.
In der Einladung stehen insbesondere der durchführende Meisterprüfungsausschuss, Ort, Datum, Uhrzeit sowie notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel.
Für die Prüfung fallen Prüfungsgebühren nach dem gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Dresden an. Zusätzlich können Sachkosten entstehen, zum Beispiel für Material, Werkstattnutzung, Räume, technische Ausstattung oder EDV-Nutzung.
Ja. Wenn ein Betrieb oder ein anderer Dritter Kosten übernehmen soll, muss die schriftliche Kostenübernahme vor Erstellung des ersten Gebührenbescheides vorliegen.
Eine spätere Stornierung oder Neuausstellung eines bereits erstellten Gebührenbescheides ist nicht mehr möglich.
Sie können von jedem Teil der Meisterprüfung bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung dieses Prüfungsteils schriftlich oder elektronisch zurücktreten. Der Prüfungsteil gilt dann als nicht abgelegt.
Je nach Zeitpunkt des Rücktritts können Gebühren oder Verwaltungskosten entstehen.
Auf dem Gelände der Handwerkskammer Dresden befindet sich ein Gästehaus beziehungsweise Internat, in dem eine Übernachtung möglich ist. Die Buchung erfolgt unabhängig von der Prüfungsanmeldung direkt mit dem Team des Gästehauses.
Bitte beachten Sie, dass die Plätze begrenzt sind. Eine frühzeitige Buchung ist empfehlenswert.
Ja. Sie müssen sich auf Verlangen der Aufsicht oder der Prüfungskommission ausweisen können. Bringen Sie deshalb zu jeder Prüfung ein gültiges amtliches Ausweisdokument mit.
Sie dürfen nur die Hilfsmittel verwenden, die ausdrücklich zugelassen sind. Welche Arbeits- und Hilfsmittel erlaubt oder mitzubringen sind, ergibt sich aus der Einladung beziehungsweise aus den Prüfungshinweisen.
Bei Verspätung besteht kein Anspruch auf zusätzliche Prüfungszeit. Ob eine Teilnahme noch möglich ist, hängt vom Einzelfall und vom Prüfungsablauf ab.
Über die Teilnahme und mögliche Folgen entscheidet der zuständige Meisterprüfungsausschuss beziehungsweise die beauftragte Prüfungsaufsicht.
Wenn Sie krank werden oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht teilnehmen können, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen und nachweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest erforderlich.
Wird der wichtige Grund anerkannt, gilt der betroffene Prüfungsteil beziehungsweise die betroffene Prüfungsleistung als nicht abgelegt.
Erscheinen Sie ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung, wird die betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. Dadurch kann der Prüfungsteil als nicht bestanden gelten.
Täuschungshandlungen sind strikt untersagt. Dazu zählen insbesondere die Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder die Unterstützung anderer Personen bei einer Täuschung.
Wird eine Täuschung festgestellt, kann die betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet werden. In schweren Fällen kann der gesamte Prüfungsteil als ungenügend bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Meisterprüfungsausschuss.
Wenn Sie den Prüfungsablauf erheblich stören, sich selbst oder andere gefährden oder Anweisungen der Aufsicht missachten, können Sie von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
Über die Folgen entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
Nein. Die Meisterprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Anwesend sind nur Personen, die für Durchführung, Aufsicht, Bewertung oder rechtliche Kontrolle der Prüfung zugelassen sind. In begründeten Fällen können weitere Gäste zugelassen werden.
Die Bewertung erfolgt nach einem festgelegten Punktesystem. Prüfungsleistungen werden mit Punkten bewertet und anschließend in Noten umgerechnet.
Maßgeblich sind die Vorgaben der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung, der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung sowie der Meisterprüfungsverfahrensverordnung.
Teil I umfasst in vielen Handwerken ein Meisterprüfungsprojekt, ein darauf bezogenes Fachgespräch und gegebenenfalls eine Situationsaufgabe. Bewertet werden praktische, planerische, dokumentierende und fachliche Kompetenzen.
Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der Meisterprüfungsverordnung des jeweiligen Handwerks.
Teil II umfasst die fachtheoretischen Kenntnisse des jeweiligen Handwerks. Die Prüfung erfolgt in Handlungsfeldern oder Prüfungsbereichen und wird in der Regel schriftlich durchgeführt.
Die konkreten Prüfungsinhalte ergeben sich aus der Meisterprüfungsverordnung des jeweiligen Handwerks.
Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann in Betracht kommen, wenn die jeweilige Meisterprüfungsverordnung sie vorsieht und dadurch das Bestehen des Prüfungsteils ermöglicht werden kann.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach der jeweiligen Prüfungsregelung.
Das Ergebnis wird schriftlich durch einen Prüfungsbescheid mitgeteilt. Telefonische oder mündliche Auskünfte über Prüfungsergebnisse werden aus Datenschutzgründen grundsätzlich nicht erteilt.
Zwischenergebnisse einzelner Prüfungsleistungen werden nicht mitgeteilt. Maßgeblich ist der schriftliche Bescheid für den abgelegten Prüfungsteil.
Nach Bestehen aller vier Teile der Meisterprüfung werden das Meisterprüfungszeugnis und der Meisterbrief ausgestellt. Eine gesonderte Beantragung ist dafür nicht erforderlich.
Wenn Sie einzelne Prüfungsteile bei anderen Handwerkskammern abgelegt haben, legen Sie die entsprechenden Nachweise bitte in beglaubigter Kopie vor.
Bestandene Prüfungsteile, die bei anderen Handwerkskammern abgelegt wurden, müssen durch geeignete Nachweise belegt werden, in der Regel durch beglaubigte Kopien oder durch Vorlage der Originale.
Erst nach Vorlage der erforderlichen Nachweise kann das Gesamtzeugnis ausgestellt werden.
Der Schmuckmeisterbrief ist eine besonders gestaltete Urkunde. Er kann auf Antrag ausgestellt und im Rahmen der Meisterfeier übergeben werden.
Die Beantragung erfolgt mit der Anmeldung zur Meisterfeier.
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Die Einladung zur Meisterfeier wird in der Regel im September des jeweiligen Meisterfeierjahres versandt.
Weitere Informationen erhalten Sie entweder zusammen mit dem Meisterprüfungszeugnis und dem Meisterbrief sowie mit der separaten Einladung zur Meisterfeier.
Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung kann dreimal wiederholt werden.
Bestandene Prüfungsleistungen können bei Wiederholungsprüfungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag berücksichtigt werden. Der Antrag muss spätestens mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.
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Eine Wiederholungsprüfung ist frühestens zum nächsten angebotenen Prüfungstermin möglich. Die Anmeldung muss fristgerecht erfolgen.
Für die Berücksichtigung bereits bestandener Prüfungsleistungen gelten besondere Fristen und Voraussetzungen.
Nein. Eine bestandene Meisterprüfung oder ein bestandener Prüfungsteil kann grundsätzlich nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden.
Bei Verlust können Sie eine Zweitausfertigung beantragen. Verwenden Sie dafür bitte das Formular „Antrag auf Zweitschrift“ der Handwerkskammer Dresden.
Anspruch für Menschen mit einer Behinderung
Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.
Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen/Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung.
Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.
Auf dem Prüfungszeugnis wird weder die Behinderung noch der Nachteilsausgleich dokumentiert.
Yvette Pintschuk-Englisch
Tel:0351 4640-586
Fax:0351 4640-34586
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