Peggy Illner
Tel:0351 4640-545
Fax:0351 4640-34545
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Die Handwerkskammer ist geschäftsführende Stelle für die Meisterprüfungsausschüsse in den zulassungspflichtigen Handwerken und errichtet Meisterprüfungsausschüsse in zulassungsfreien Handwerken.
Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) und die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk (AMVO) regeln das Prüfungsverfahren.
Die Meisterprüfung besteht aus vier rechtlich selbstständigen Teilen, die zeitlich unabhängig voneinander abgelegt werden können.
Peggy Illner
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Maren Zillmann
Tel:0351 4640-547
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Die Teilnahme an einer Prüfung setzt eine schriftliche Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung voraus. Die Prüfungstermine werden im Rahmen des Vorbereitungslehrganges oder auf Anfrage mitgeteilt.
Die Prüfungsgebühren richten sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Dresden. Die Prüfungsgebühr ist ein Verwaltungsgrundbetrag. In den Prüfungsgebühren sind die Kosten für Material-, Raum-, Werkstatt- und/oder Maschinennutzung sowie sonstige Auslagen nicht enthalten.
Bei Wiederholungsprüfungen sind die Prüfungsgebühren erneut im vollen Umfang zu entrichten.
Anspruch für Menschen mit einer Behinderung
Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.
Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen/Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung.
Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.
Auf dem Prüfungszeugnis wird weder die Behinderung noch der Nachteilsausgleich dokumentiert.
Yvette Pintschuk-Englisch
Tel:0351 4640-586
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