Sarah Behne
Stadt Dresden
Tel: 0351 4640-465
Fax: 0351 4640-34465
E-Mail schreiben
Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebes bei der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben und in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Ab Februar 2020 ist die Reform der Handwerksordnung offiziell in Kraft getreten. 12 bislang zulassungsfreie Handwerke sind jetzt wieder meisterpflichtig. Eine Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke und Informationen zur Wiedereinführung der Meisterpflicht sowie zu Umtragung, Bestandschutz, Umwandlung oder Umzug finden Sie im PDF-Dokument:
Reform der HwO Änderungen Fünfte HwO-Novelle
Die Handwerkskammer Dresden führt ein Verzeichnis der selbstständigen Handwerksbetriebe ihres Kammerbezirkes, die ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung betreiben.
Dieses Verzeichnis ist die Handwerksrolle. In diese werden alle Betriebe mit ihrem ausgeübten Gewerk eingetragen. Dies erfolgt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind und man tatsächlich berechtigt ist, das betreffende Handwerk auszuüben.
Die Handwerkskammer Dresden führt weiter ein Verzeichnis, in das alle Inhaber der Betriebe eines zulassungsfreien Handwerks der Anlage B 1 der Handwerksordnung oder eines handwerksähnlichen Gewerbes der Anlage B 2 der Handwerksordnung eingetragen sind. Diese zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe können ohne einen Qualifikationsnachweis betrieben werden.
Die Eintragung in die Handwerksrolle, das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke/handwerksähnlichen Gewerbe muss vor Beginn der selbstständigen Handwerks- bzw. Gewerbeausübung erfolgen. Erst mit dieser Eintragung ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gestattet.
Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten durch die Handwerkskammer Dresden finden Sie unter www.hwk-dresden.de/ds. Für Fragen zum Datenschutz stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Sarah Behne
Stadt Dresden
Tel: 0351 4640-465
Fax: 0351 4640-34465
E-Mail schreiben
Katrin Müller
Landkreis Bautzen (Bautzen, Kamenz, Hoyerswerda), Landkreis Meißen (PLZ 014XX)
Tel: 0351 4640-462
Fax: 0351 4640-34462
E-Mail schreiben
Mathis Wilhelm
Landkreis Görlitz (NOL, Löbau-Zittau, Görlitz), Landkreis Meißen (PLZ 015XX)
Tel: 0351 4640-454
Fax: 0351 4640-34454
E-Mail schreiben
Marion Behrenwald
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Sächsische Schweiz, Weißeritzkreis), Landkreis Meißen (PLZ 016XX)
Tel: 0351 4640-461
Fax: 0351 4640-34461
E-Mail schreiben
Stefan Lehmann
Abteilungsleiter Handwerksrolle, Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung
Tel: 0351 4640-455
Fax: 0351 4640-34455
E-Mail schreiben
Hinweis
Das Starter-Center bietet Service aus einer Hand. Mussten bisher die Existenzgründer gleich zu Beginn ihrer Selbstständigkeit ihr Durchhaltevermögen durch eine Vielzahl von Antragstellungen bei verschiedenen Behörden unter Beweis stellen, genügt nun in der Regel ein Gang ins Starter-Center.
Download
Links
Gerne beraten wir Sie vorab und darüberhinaus zu folgenden Themen rund um den Eintrag in die Handwerksrolle:
Außerdem zu den Eintragungsvoraussetzungen für
Einfach näher dran - Keine Zeit für weite Wege?
Deshalb bietet die Handwerkskammer Dresden Mitgliedsbetrieben regionale Beratungstage in den Räumen der Kreishandwerkerschaften an. Diese finden nach Terminvereinbarung statt. Um Anmeldung bei dem jeweiligen Landkreisbearbeiter wird gebeten. Oder vereinbaren Sie gleich online einen Beratungstermin.
Kreishandwerkerschaft (KHS) | Termine | |
---|---|---|
KHS Bautzen | 4. Donnerstag im Monat | anmelden |
KHS Dresden | 3. Donnerstag im Monat | anmelden |
KHS Meißen (in Riesa) | 3. Donnerstag im Monat | anmelden |
KHS Südsachsen (in Pirna) | 2. Donnerstag im Monat | anmelden |
KHS Görlitz (in Görlitz) | 2. Donnerstag im Monat |
Hinweis
Das Büro der Handwerkskammer Dresden in Zittau finden Sie im Rathaus (Markt 1, 02763 Zittau) im Raum 117.
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Welche Gewerke bzw. Berufe als zulassungspflichtig eingeordnet sind, ist in der Anlage A zur HwO aufgezählt.
Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?
Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird nach § 7 Abs. 1 HwO eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerks erfüllt.
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
Ferner werden Absolventen einer deutschen staatlich oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule, Fachschule, staatlichen Technikerschule, Industriemeister und Poliere in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Studien- oder der Schulschwerpunkt diesem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.
Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind auch Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden.
In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk besitzt. Diese wird auf Antrag durch die Handwerkskammer erteilt.
In die Handwerksrolle wird auch eingetragen, wer für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder ein mit diesem verwandtes zulassungspflichtige Handwerk eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO besitzt.
Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen Nr. 12 und 33 bis 37 der Anlage A HwO, erhält, wer:
Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag durch die Handwerkskammer erteilt.
Nach § 18 HwO ist der Beginn oder die Beendigung des Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerklich betrieben wird und im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B 2) zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
Hinweis
Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten durch die Handwerkskammer Dresden finden Sie unter www.hwk-dresden.de/ds. Für Fragen zum Datenschutz stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Download
Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein Antrag erforderlich. Den ersten Schritt dazu haben Sie bereits gemacht, wenn Sie diese Seite lesen, denn das Antragsformular können Sie gleich von hier aus laden:
Mit dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle ist ganz automatisch auch die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren. Die entsprechenden Unterlagen (Verweis auf Eintragung in die Handwerksrolle) schicken Sie dann an uns:
Handwerkskammer Dresden
Hauptabteilung Recht und Steuern
Am Lagerplatz 8
01099 Dresden
Sobald der Eintrag erfolgt ist, erhalten Sie von uns eine Begrüßungsmappe, in der wir Sie mit wichtigen und hilfreichen Informationen für den Start in die berufliche Selbstständigkeit versorgen. In dieser Mappe finden Sie dann auch Ihre Handwerkskarte.
Hinweis
Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten durch die Handwerkskammer Dresden finden Sie unter www.hwk-dresden.de/ds. Für Fragen zum Datenschutz stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Links
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke
betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO)
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können
Verzeichnis der Gewerbe, die als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können
Um Ihnen die ersten Schritte der Selbständigkeit zu erleichtern, möchten wir Ihnen einige Informationen geben. Nachdem Sie in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerk und handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen worden sind, sollten Sie nachfolgende Hinweise beachten:
Auskunft hierzu erteilt die:
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Georg-Schumann-Straße 146
04159 Leipzig
und Ihre örtliche Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland-Geschäftsstelle.
Informieren Sie sich unbedingt über Ihre gesetzliche Versicherungspflicht vor Abschluss einer ergänzenden, privaten Rentenversicherung.