Auftragsausführung in der Europäischen Union (EU)

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Auftragsausführung in der Europäischen Union (EU)

In den Staaten der Europäischen Union gelten die so genannten vier Grundfreiheiten, wonach der europäische Binnenmarkt den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet.

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Katja Schleicher
Außenwirtschaftsberaterin

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Arbeitnehmerfreizügigkeit

Arbeiten in der Europäischen Union (EU)

Unionsbürger haben das Recht der freien Arbeitsplatzwahl in allen Mitgliedsstaaten, das heißt dass deutsche  Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2015 ohne eine gesonderte Arbeitserlaubnis in jedem Land der EU ein Anstellungsverhältnis eingehen können. Das bedeutet aber gleichermaßen, dass ausländische EU-Bürger bedingungsfrei ein Arbeitsverhältnis mit deutschen Arbeitgebern eingehen können. Deutsche Arbeitgeber können folglich ohne Beachtung von Vorrangregelungen für inländische Arbeitnehmer bei ihrer Mitarbeitersuche nach Fachkräften in allen EU-Mitgliedsstaaten suchen. 

Sie wollen Ihre Mitarbeiter ins Ausland entsenden?

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist jedoch ebenso die Grundlage dafür, dass Unternehmer mit Sitz in der EU ihre angestellten Arbeitnehmer – sofern sie Unionsbürger sind – für grenzüberschreitende Leistungserbringung vorübergehend in jeden anderen Mitgliedstaat entsenden können. Grundsätzlich bestehen dafür keine zeitlichen Beschränkungen, allerdings sind die lohnsteuerlichen, arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeiten des Herkunftslandes an unterschiedliche Fristen gebunden. Die Besonderheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Falle von Entsendungen werden auf EU-Ebene durch die Entsenderichtlinie geregelt, die zum Ziel hat, arbeitsrechtliche Ungleichbehandlungen von ansässigen und entsandten Arbeitnehmern und damit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Mitgliedsstaaten setzen die Vorgaben dieser Richtlinie unter Ausnutzung ihrer Möglichkeiten in jeweils eigenen nationalen Gesetzgebungen um. Über diese Bestimmungen muss man sich jeweils im Vorfeld einer anstehenden Entsendung informieren - wir beraten Sie dazu gern individuell.

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Dienstleistungsfreiheit

grenzüberschreitende Leistungserbringung

Sie haben einen Auftrag, den Sie im Ausland ausführen sollen?

Selbständige können in jedem anderen Mitgliedsstaat der EU ihre gewerbliche Tätigkeit des Herkunftslandes - ohne sich niederzulassen-  grenzüberschreitend und vorübergehend ausüben. Dabei sind nationalstaatliche Regelungen zu beachten, das heißt: EU-Bürgern ist die Erbringung der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nur soweit gestattet, wie man die Bedingungen erfüllt, die dort vor Ort auch von den Inländern gefordert werden. Unternehmen müssen demzufolge für die im Zielland reglementierten Tätigkeiten die Befähigung nachweisen und nach den Vorschriften des Gastlandes arbeiten. Der gegebenenfalls erforderliche Nachweis der Befähigung wird mittels einer EU-Bescheinigung, die in Deutschland von den Handwerkskammern ausgestellt wird, erbracht.

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Niederlassungsfreiheit

Die Gründung eines Betriebes in der EU erfolgt auf der Basis der Gewährung der Niederlassungsfreiheit. Diese besagt, dass jeder EU-Bürger ein Unternehmen und jedes Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsland eine Betriebsstätte in jedem Land innerhalb der Europäischen Union gründen kann. Nationale gewerberechtliche Voraussetzungen einer Betriebsgründung sind jedoch auch von Ausländern zu erfüllen, damit nicht Inländer strengeren Regeln unterworfen werden als ausländische Unternehmer. Auch das dient dem Grundsatz der Gleichbehandlung und soll etwaige Wettbewerbsverzerrung vermeiden.

Es werden für diese Betriebe auch alle anderen Vorschriften wie die Steuergesetzgebung, das Gesellschafts- und Arbeitsrecht nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen des Niederlassungsstaates angewandt. Der Immobilienerwerb zur Nutzung für die gewerbliche Tätigkeit ist uneingeschränkt möglich.

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Kapitalverkehrsfreiheit

Die Kapitalverkehrsfreiheit stellt eine notwendige Begleitmaßnahme für alle anderen Freiheiten dar.

Sie garantiert, dass Geldströme über nationale Grenzen der EU ohne Behinderung fließen können.

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Katja Schleicher
Außenwirtschaftsberaterin

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Lernen in Europa

Für Auszubildende besteht die Möglichkeit, während oder nach der Ausbildung einen Auslandsaufenthalt zu absolvieren. Auch als Ausbilder können Sie Ihre Erfahrungen und Kenntnisse durch einen Auslandsaufenthalt vertiefen, Kollegen oder Partner vor Ort unterstützen oder sich mit anderen Lehrpersonen austauschen. Innerhalb von Europa gibt es finanzielle Unterstützung durch verschiedene Förderprogramme - zum Beispiel durch das Programm ERASMUS+.

Die Mobilitätsberatung der Handwerkskammer berät Sie als Unternehmen, junge Fachkraft oder Auszubildenden umfassend zu allen organisatorischen und finanziellen Fragen und unterstützt Sie bei der Planung.

Ansprechpartner

Uta Müller
Mobilitätsberaterin

Telefon: 0351 4640-546
Fax: 0351 4640-34546
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EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

In ausgewählten Fällen wird bei der Beteiligung an Ausschreibungen, bei der Gründung von Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten und bei der Ausübung von Berufen mit Zulassungsbeschränkungen von den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates eine EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten verlangt. Dabei müssen allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten durch aussagekräftige Dokumente und eine bestimmte Dauer der ausgeführten Tätigkeiten in den jeweiligen Berufen nachgewiesen werden. Besonders häufig werden EU-Bescheinigungen für die Länder Luxemburg, Belgien, Tschechien und Österreich benötigt.

Diese Bescheinigung stellt die zuständige Handwerkskammer ihren Mitgliedsbetrieben auf Anfrage aus.

Ansprechpartner

Mathis Wilhelm

Telefon: 0351 4640-454
Fax: 0351 4640-34454
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Sozialversicherung

Arbeitnehmer können vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten - d.h. wenn sie von ihrem Arbeitgeber auf dessen Rechnung dorthin entsandt werden - und bleiben während dessen weiterhin in ihrem Heimatland sozialversichert. Voraussetzung ist, dass die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht übersteigt und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.

Bei Arbeitseinsätzen im Ausland müssen daher entsandte Arbeitnehmer - ebenso wie Selbständige - einen Nachweis für ihre im Heimatland bestehende Sozialversicherung mitführen. Hierzu dient die A1-Bescheinigung, die von der zuständigen Krankenkasse bzw. Rentenversicherungsträger ausgestellt wird und bestätigt, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf den entsandten Mitarbeiter bzw. Selbständigen anzuwenden sind.

Nach EU-Recht gelten für eine Person grundsätzlich nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Landes. Die A1-Bescheinigung wird daher nur von dem Land ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten, d.h. wer eine deutsche A1-Bescheinigung hat, ist nicht verpflichtet, in anderen Ländern Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherungsbeiträge eingeschlossen) zu zahlen. Wenn ein Arbeitnehmer gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates, sofern er dort den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt.

Die Beantragung der A1-Bescheinigung erfolgt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer seit 2019 über das elektronische sv.net-Portal.

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Katja Schleicher
Außenwirtschaftsberaterin

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Stefan Lehmann
Abteilungsleiter

Telefon: 0351 4640-455
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