Widerrufsbutton - Elektronische Widerrufsfunktion auf Webseiten und in Apps (neu ab 19.06.2026)

    ​​​​​​​Änderungen

    • Handwerksbetriebe, die Vertragsschlüsse mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche (B2C-Webshops oder App) ermöglichen, um Waren zu verkaufen oder Dienstleistungsbuchungen (B2C-DL) anzubieten, müssen ab 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Webseite oder in der App zur Verfügung stellen.
    • Die elektronische Widerrufsfunktion muss die Übersendung einer Widerrufserklärung an den Handwerksbetrieb ermöglichen.
    • Dies darf nicht aufwendiger sein als der Vertragsschluss selbst.
    • Praxistipp: Dient die Online-Benutzeroberfläche nur einer Terminbuchung für etwaige spätere Dienstleistungen, so ist dann der Widerrufsbutton nicht erforderlich, wenn nach der Terminbuchung wesentliche Vertragsinhalte nicht konkretisiert sind – nur Vertragsanbahnung.
    • Immer dann, wenn überhaupt kein Widerrufsrecht besteht, muss auch die elektronische Widerruffunktion nicht bereitgestellt werden.
    • Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind insbesondere:
      • Verkauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden.
      • Verkauf von Waren, die schnell verderben können, wie frische Lebensmittel.
      • Verkauf von Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden.
      • Erbringung von dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die aufgrund einer ausdrücklichen Aufforderung des Verbrauchers erbracht werden.

      Anforderungen an der Widerrufsbutton

      • Der Widerrufsbutton muss leicht zugänglich und gut sichtbar sein, das heißt er muss
        • ohne Authentifizierung/Registrierung oder Login erreichbar sein, es sei denn, der Vertrag wurde ausschließlich über ein Kundenkonto (Login) abgeschlossen.
        • nicht in einer Linkliste versteckt werden und
        • unmittelbar und prominent platziert werden.

      In den Erwägungsgründen (37) heißt es: „Der Verbraucher sollte die Möglichkeit haben, eine Widerrufserklärung abzugeben und die zur Identifizierung des Vertrags erforderlichen Angaben zu machen oder diese zu bestätigen. So sollte ein Verbraucher, der sich bereits (etwa durch Einloggen) identifiziert hat, den Vertrag widerrufen können, ohne sich oder gegebenenfalls den Vertrag, den er widerrufen möchte, erneut identifizieren zu müssen.“

      • Der Widerrufsbutton muss gut lesbar sein und sich vom restlichen Design der Webseite abheben, z.B. durch eine andere Farbwahl, oder durch Kontraste damit er sich eindeutig von den anderen Informationen, wie z.B. AGB oder Impressum abhebt. Er muss eindeutig mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein.
      • Der Widerrufsbutton muss während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein.
      • Mit dem ersten Klick auf den Button wird der Verbraucher zu einer Seite weitergeleitet, auf der er die Widerrufserklärung abgeben kann. Dazu verwendet der Unternehmer das Widerrufsformular.
      • Der Verbraucher muss folgende Informationen bereitstellen oder bestätigen:
        • Name des Verbrauchers, E-Mail-Adresse und
        • die Identifikation des Vertrags, der widerrufen werden soll (z.B. über Angabe der Bestellnummer).
      • Nach dem Ausfüllen des Widerrufsformulars muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Widerruf zu bestätigen. Dies kann durch einen weiteren Button mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder einer ähnlichen Formulierung erfolgen.
      • Der Unternehmer ist verpflichtet, den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) zu bestätigen. Eine bloße Anzeige auf der Webseite reicht nicht aus.
      • Die Eingangsbestätigung muss die übermittelten Daten sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.
      • Bitte nur den Eingang des Widerrufs bestätigen. Sinnvoll ist die Ergänzung der Eingangsbestätigung um: „Die Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Widerrufserklärung steht noch aus.“.

        Auswirkung auf die Widerrufsbelehrung – Ergänzung notwendig

        • Wenn die Pflicht für den elektronischen Widerrufsbutton besteht, dann muss auch die Widerrufsbelehrung ergänzt werden:

        „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse einsetzen] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“

        • Fehlt dieser Passus, verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist um 1 Jahr. Außerdem verlieren Handwerksbetriebe dann den Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen.
        • Zusätzlich müssen Sie Ihre Datenschutzerklärung überarbeiten. Diese soll erklären, welche Daten beim Widerruf erhoben werden und wie lange sie gespeichert bleiben.