Änderungen im Verbraucherschutzrecht ab 27. September 2026

Ab dem 27.09.2026 gibt es neue Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

1. im EGBGB: Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern über Gewährleistungsrechte und Garantien

  • Unternehmer müssen in hervorgehobener Weise über das Gewährleistungsrecht und Garantien für Waren informieren.
  • Die Pflicht zur Darstellung von sogenannten Gewährleistungs- und Garantielabeln wird in den Artikeln 246 (stationärer Handel) und 246a (Fernabsatz) EGBGB verankert.
  • Die Informationen müssen mittels grafischen Darstellungen erteilt werden. Die entsprechenden Piktogramme werden jedoch erst von der EU-Kommission erarbeitet.

2. Information über Reparaturindex

  • Information über Reparaturindex (Reparierbarkeitswert) für Waren müssen erfolgen.
  • Diese Pflicht betrifft primär den Hersteller und sekundär auch Handwerksbetriebe und erfolgt über Piktogramme.
  • Den Reparaturindex bestimmt die EU (EU-Energie-Label) für einzelne Warengruppen.
  • Wenn es eine Index-Bestimmung gibt, dann muss der verwendet werden. Das bedeutet, dass der Hersteller ihn zur Verfügung stellt und der Handwerker sicherstellt, dass dieser bis zum Verbraucher weitergegeben wird.
  • Sofern für Warengruppen kein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde ist, müssen Unternehmer über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen informieren, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.
  • Bei Waren mit digitalen Elementen ist auch die Mindestdauer anzugeben, wie lange der Hersteller Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller diese Informationen zur Verfügung stellt.

3. Änderung im UWG (3. UWG-Änderungsgesetz)

  • Unternehmen haben in den letzten Jahren vermehrt mit unklaren, nicht prüfbaren oder teilweise falschen Aussagen geworben (z.B.: „klimaneutral“, „umweltfreundlich“), wodurch Verbraucher falsche Kaufentscheidungen treffen/ getroffen haben und seriöse Unternehmen benachteiligt werden.
  • Das UWG ist das zentrale Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dient – als nationales Gesetz – zur Umsetzung der Richtlinie EU-EmpCo-RiLi (2024/825). Die Richtlinie selbst verpflichtet Mitgliedstaaten, Verbrauchern klare und überprüfbare Informationen zu ökologischen und sozialen Produktmerkmalen bereitzustellen. Der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG setzt die EU-EmpCo-Richtlinie um.
  • Das UWG wird verschärft bei:
    • Umweltwerbung
    • Nachhaltigkeitssiegeln
    • Verbraucherinformation
  • Nach den gültigen „Green Claims“ – muss jede Umweltaussage:
    • nachweisbar
    • konkret
    • überprüfbar sein – sonst droht Abmahnung / Unterlassungserklärung / RA-Kosten und ggf. Schadenersatz
  • UWG erklärt bestimmte Aussagen als unzulässig
    • unbelegte Umweltversprechen
    • allgemeine Begriffe ohne Nachweis
    • irreführende Nachhaltigkeitssiegel
  • Nachhaltigkeitssiegel (visuelles Zeichen u.a. Logo, Label, Zertifikat) sind nur noch erlaubt, wenn sie auf zertifiziertem System beruhen oder von staatlichen Stellen stammen.
  • UWG enthält Erweiterung des „Irreführungsbegriffs“: diese liegt jetzt schneller vor, z.B. bei:
    • Unklaren Umweltangaben
    • Fehlenden Informationen
    • Übertriebenen Nachhaltigkeitsclaims

Auswirkungen für Handwerksbetriebe:

  • Grundregel: Alles, was über Umwelt, Qualität oder Nachhaltigkeit gesagt wird, muss belegbar sein.
    • Website
    • Angebote / KVA
    • Social Media
    • Flyer / Fahrzeugbeschriftungen
    • Beratungsgespräche
  • Jede Aussage braucht mindestens eine der drei Kriterien:
    • Zahl
    • Norm
    • Zertifikat
  • Die klare Abgrenzung zwischen allgemeinen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln ist zu beachten.

Beispiele für sachlich richtige Umsetzung:

„Unsere aktuellen Produkte haben einen Energieverbrauch von X. Unser Ziel ist es, diesen bis 2030 um 30% zu senken.“

„Wir planen, bis 2028 klimaneutral zu werden. Grundlage ist ein Reduktionsplan mit jährlicher CO2-Messung und Kompensation.“

„Wir verwenden Dämmstoffe mit Wärmeleitfähigkeit X (DIN-NORM).“

  • Prüfen, ob bestehende Gewährleistungsmarken zukünftig zertifizierungspflichtig sind.
  • Prüfen, ob Anpassungen an Verpackungen und Produktinformationen notwendig sind. Vorlaufzeit einplanen (kann 6-12 Monate beanspruchen).

Abverkauf von bereits produzierten Waren und Verpackungen sollte innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten möglich sein, danach unbefristet.