Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Neue Chancen für das Handwerk

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Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Neue Chancen für das Handwerk

Was ist das Ziel des neuen Gesetztes?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern. Ziel ist, dass diejenigen Fachkräfte zu uns kommen können, die unsere Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Das sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Ansprechpartner

Norbert Winter

Telefon: 0351 4640-945
Fax: 0351 4640-34945
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Welche Chancen ergeben sich für das sächsische Handwerk?

  1. Fachkräfte-Einwanderung für Arbeit
    Mehr Möglichkeiten für Fachkräfte. Mit Einführung des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes können zukünftig auch Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern) einreisen. Die Voraussetzungen hierfür sind:
    • Der ausländische Berufsabschluss ist als vollständig gleichwertig anerkannt,
    • es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor und
    • die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit ist erfolgt.
    Fachkräfte über 45 Jahre müssen die Mindestgehaltsgrenzen einhalten. (55% der Rentenbeitragsbemessungsgrenze, aktuelle 45.540 EUR/Jahr – für 2021 gelten: 45.540 EUR/Jahr oder 3.905 EUR/Monat) oder eine Altersvorsorge zum Renteneintritt nachweisen. Damit soll eine auskömmliche Lebensunterhaltssicherung zum Renteneintritt erreicht werden.

    Links:
  2. Fachkräfte-Einwanderung für Arbeit mit vorher notwendiger Anpassungsqualifizierung
    Das Berufsanerkennungsverfahren kann auch eine „teilweise Gleichwertigkeit“ zu einem dualen, deutschen Berufsabschluss feststellen. In diesen Fällen darf die Fachkraft vorerst nur zum Zweck der Anpassungsqualifizierung nach Deutschland einreisen. Die Voraussetzungen hierfür sind:
    • der Ausländischer Berufsabschluss ist als teilweise gleichwertig anerkannt,
    • es werden mindestens hinreichende Sprachkenntnisse (A2), ggf. höher, je nach Qualifizierungsmaßnahme nachgewiesen,
    • die richtige Qualifizierungsmaßnahme zum Ausgleich der Defizite aus dem Berufsanerkennungsverfahren ist gefunden und
    • der Lebensunterhalt muss gesichert ein, so dass keine Unterstützung durch das deutsche Sozialsystem notwendig ist.
    Der Aufenthalt kann für 18 Monate erlaubt werden. Eine Verlängerung auf insgesamt 24 Monate ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Bei überwiegend betrieblichen Anpassungsqualifizierungen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Nach Ausgleich der im Berufsanerkennungsverfahren festgestellten Defizite stellt die Anerkennungsstelle die „volle Gleichwertigkeit“ zu einem dualen, deutschen Berufsabschuss fest. In der Folge kann der Aufenthalt zum Zweck der Arbeit beantragt werden.

    Links:
  3. Aufenthalt für die Ausbildung
    Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert darüber hinaus den Aufenthalt für eine qualifizierte Berufsausbildung. Dieser kann auch für einen vorbereitenden Deutschsprachkurs genutzt werden. Der befristete Aufenthalt zur Suche nach einem Ausbildungsplatz ist künftig ebenfalls möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind:
    • Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit notwendig
    • Lebensunterhalt ist gesichert
    • Ausreichende Deutschkenntnisse (B1)
    • Nebenjob max. 10 Stunden/Woche möglich
    • Förderung nach SGB III ist ebenso möglich


Das beschleunigte Verfahren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann beantragt werden, wenn sich Arbeitgeber und die zukünftige Fachkraft bereits kennen, bzw. einen gültigen Arbeitsvertrag miteinander geschlossen haben. Durch die Zahlung einer extra- Gebühr können Arbeitgeber das komplette Verfahren bis hin zur Einreise nach Deutschland durch die Ausländerbehörde beantragen.

Wie läuft das ab?

  • Der Arbeitgeber beantragt das Verfahren in Vollmacht der Fachkraft
  • Die Ausländerbehörde berät Arbeitgeber und veranlasst den schnelleren Ablauf
  • Die Gebühr beträgt 411 Euro (es können weitere Gebühren anfallen)
  • Die kürzeren Bearbeitungszeiten für die Berufsanerkennungs-, und Visastellen sind gesetzlich festgelegt.

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