Import

Das Handwerk ist in den meisten Bereichen materialintensiv - allen voran das Bau- und Baunebengewerbe. Der Bedarf der Handwerksbetriebe reicht dabei von Rohmaterial wie beispielsweise das Holz für Zimmereibetriebe über halbfertige Erzeugnisse in der handwerklichen Fertigung sowie Zubehör- bzw. Ersatzteile bis zum verbrauchsfertigen Hilfsmittel wie z. B. kosmetischer Produkte im Gesundheitshandwerk. Durch die globale Arbeitsteilung der Weltwirtschaft liegen in einem überwiegenden Teil der Waren die Gewinnungs- oder erste Fertigungsstufen außerhalb Deutschlands. Damit sind auch regional tätige Handwerksbetriebe in internationale Lieferketten direkt oder indirekt eingebunden.

Einen großen Teil beziehen deutsche Handwerksbetriebe von regionalen Händlern, aber nicht selten bestellen sie ihr Material auch im europäischen und manchmal sogar außereuropäischen Ausland. Auf der Suche nach dem günstigsten Preis oder nach der besten Qualität wagen sich die Unternehmer bei ihrer Beschaffung zunehmend selbst aufs internationale Parkett.

Je weiter entfernt die Bezugsquelle umso komplexer der dahinter stehende Prozess: angefangen von Fragen der steuerlichen Behandlung über die zollrechtlichen Belange muss man die Lieferverträge auf den jeweiligen Geschäftspartner und dessen Herkunftsland anpassen. Je nach Bestellvolumen muss man etwaige finanzielle Risiken abwägen und unter Umständen absichern.

Importieren Sie solche Produkte aus Drittstaaten? Dann kommen neue Berichtspflichten auf Sie zu!

Seit dem 1. Oktober 2023 greift für importierende Unternehmen die EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM). Betroffen sind in erster Linie große Teile der Industrie aber auch Handwerksunternehmen, sofern sie Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel oder Wasserstoff in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU Staaten importieren. Für jene gibt es neue Berichtspflichten.

Zweck des CBAM ist der Klimaschutz. Als Teil des "Fit für 55" Maßnahmenpakets der EU soll er dazu beitragen, das Ziel der EU zur Reduzierung von CO2-Emissionen zu erreichen. Zugleich soll der CBAM einer etwaigen Verlagerung von Produktion in Regionen mit weniger ambitionierten Klimazielen und -maßnahmen ("Carbon Leakage") entgegenwirken. Mit dem CBAM wird der grundlegende Mechanismus des europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS) auch auf importierte Waren übertragen. Das betrifft die o.g. Waren mit Ursprung aus jenen Ländern, die nicht am EU-ETS teilnehmen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Das CBAM bedeutet also, dass Produkte aus o.g. Materialien in Höhe ihrer bei der Herstellung entstandenen CO2-Emissionen bei der Einfuhr in die Europäische Union besteuert werden. CBAM ist folglich auch ein Mechanismus zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung, weil dadurch für Importe die gleichen mit Emissionen verbundenen Kosten anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt werden. Unternehmen, die Waren aus Nicht-EU-Ländern in die EU einführen wollen, müssen deshalb die bei der Herstellung dieser Waren entstandenen Emissionen ermitteln und in entsprechender Höhe mit sogenannten CBAM-Zertifikaten unterlegen.

Die Durchführungsverordnung sieht eine schrittweise Umsetzung vor: in der seit 1. Oktober 2023 gestarteten Übergangsphase bis Ende 2025 können importierende europäische Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen:

  1. vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode),
  2. Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und
  3. Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.

Ab Januar 2026 tritt dann der CBAM endgültig in Kraft.

In einem Factsheet sind die wichtigsten Eckpunkte zur Ausgestaltung und Anwendung der CBAM-Verordnung zusammengefasst.

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Anwendungsbereich und Pflichten aus dem Carbon Border Adjustment Mechanism

Seit der Krim-Annektion in 2014 hat die Europäische Union stetig verlängerte und erweiterte Sanktionen für die Wirtschaftsbeziehungen mit der Russischen Föderation erlassen: bis Ende 2023 waren es insgesamt 23 Sanktionspakete. Die Durchsetzung dieser Sanktionen will die EU für ihre Mitgliedstaaten effektiver gestalten sowie der Umgehung dieser Sanktionen durch Wirtschaftsbeteiligte einen Riegel vorschieben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat aktuell ein Hinweispapier (nebenstehendes Download) veröffentlicht, welches die aktuellen Erkenntnisse zu sanktionsrelevanten Risikoindikatoren widerspiegelt. Es soll Unternehmen als unverbindliche und nicht abschließende Unterstützung bei ihrer Sanktions-Compliance dienen.

Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie auf der FAQ-Seite des BMWK (s. Fragen 58-62). Das BMWK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sanktionsverordnungen Pflichten für Jedermann vorsehen, Informationen zu potenziellen Sanktionsverstößen, z. B. aufgrund potenzieller Beschaffungsversuche durch Zwischenhändler und Mittelsleute, offenzulegen. Die Unterlassung der Weitergabe sanktionsrelevanter Hinweise kann in Deutschland derzeit eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Zuständige Behörde für die Entgegennahme von diesbezüglichen Informationen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (E: Melderegister-Sanktionen(at)bafa.bund.de).

In diesen Fragen stehen wir betroffenen Handwerksbetrieben für individuelle Beratung zur Verfügung

  • Wie finde ich Lieferanten im Ausland?
  • Welche Voraussetzungen für einen Warenimport aus einem Drittland bedarf es für mich als Besteller?
  • Welche Anforderungen bestehen für die Güter bei einer Einfuhr in die Europäische Union?
  • Welche Transportwege sind für meine Bestellung am günstigsten.
  • Welche Risiken muss ich berücksichtigen und wie kann ich diese reduzieren?
Ansprechpartner

Katja Schleicher
Außenwirtschaftsberaterin

Tel: 0351 4640-943
Fax: 0351 4640-34943
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