Am 2. November 2022 haben sich der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf zahlreiche Beschlüsse, unter anderem eine Gaspreisbremse und eine Strompreisbremse, geeinigt. Den Beschluss finden Sie hier. Die wichtigsten Punkte sind:
Einmalzahlung im Dezember 2022
Verbraucher (zu denen zum Beispiel Haushalte und Betriebe zählen) die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden sowie Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung. Die Entlastung entspricht dem Produkt aus 1/12 der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegt, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen. Da eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags häufig noch nicht rechtzeitig zum Dezember möglich ist, entfällt – zunächst als vorläufige Maßnahme – die Pflicht der Kunden zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung.
Gas- und Fernwärmepreisbremse ab März 2023
Ab Anfang März 2023 – angestrebt wird eine rückwirkende Entlastung zum 1. Februar 2023 – bis mindestens Ende April 2024 soll für die zuvor genannte Gruppe an Verbrauchern eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen. Diese sieht für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme) vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen wieder die Marktpreise gelten. Die Gas- und Wärmepreisbremse erreicht den Kunden mit der Abschlagszahlung.
Gaspreisbremse für Großverbraucher
Unternehmen mit Großverbräuchen (größer 1,5 GWh pro Jahr), die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Beschaffungspreises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs des relevanten Vergleichszeitraums im Jahr 2021 erhalten. Die Gaspreisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht.
Strompreisbremse ab Januar 2023
Die Strompreisbremse soll zum 1. Januar 2023 entlastend wirken. Mit ihr sollen die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert werden. Verbraucher mit SLP (zu denen die Haushalte und Betriebe zählen) sollen analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse (s. o.) entlastet werden. Der Strompreis soll dabei bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde. Bei „Industrieunternehmen“ – d. h. Unternehmen und Einrichtungen mit RLM oder auch Unternehmen und Einrichtungen, die sich Strom am Großmarkt oder Spot-Markt beschaffen – werden die Strompreise bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Üblicherweise erhalten Verbraucher einen sog. Industriestromtarif, wenn ihr Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden.
Härtefallregelung
Es sollen Hilfsprogramme finanziert werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Hiermit soll auch die Unterstützung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen finanziert werden, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind und für die die Entlastung durch das Aussetzen des Dezember-Abschlags nicht ausreichend ist, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Gaspreisbremse im März zu überbrücken. Bis zum 1. Dezember 2022 soll ein Vorschlag für eine solche Härtefallregelung durch die Konferenz der Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister vorgelegt werden.