Gas- und Energieversorgung im Handwerk

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Gas- und Energieversorgung im Handwerk

Im Handwerk wird in erheblichem Maße Gas als Prozessenergie eingesetzt. Für viele Betriebe, die Teil der Grundversorgung (bspw. Lebensmittelhandwerk, Textilreiniger) sind, gibt es keine energetischen Alternativen. Die Notfallverordnung Gas verweist darauf, dass kritische Infrastruktur und Verbraucher geschützt sind.

Mit dem Begriff „geschützte Kunden“ sind durch das Energiewirtschaftsgesetz, die Gasnetzzugangsverordnung und die „SoS-Verordnung“ Kunden definiert, deren Belieferung durch die Gasversorgungsunternehmen auch bei einer teilweisen Unterbrechung oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage prioritär gewährleistet werden soll.

Als „geschützte Kunden“ - das Handwerk betreffend - gelten:

  • Alle SLP-Kunden - Standard-Last-Profil-Gewerbekunden (Anschlussleistung von maximal 500 kW; Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh -> der “Regelhandwerksbetrieb“

Aktueller Stand:

  • Am 23. Juni 2022 wurde die Alarmstufe des Notfallplanes Gas ausgerufen
  • Bereits am 30. März 2022 wurde die Frühwarnstufe (Vorwarnstufe) ausgerufen
  • Der Notfallplan Gas kennt drei Eskalationsstufen

Eskalationsstufen Notfallplan:

  • 1. Stufe: Frühwarnstufe
    • Es werden noch keine Versorgungsengpässe festgestellt, Bundeswirtschaftsministerium bildet einen Krisenstab
    • Der Gasversorger und Netzbetreiber beurteilen die Lage - der Staat greift nicht ein - Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist primär (Beschaffung, Optimierung)
  • 2. Stufe: Alarmstufe (aktuelle Stufe)
    • Der Staat greift noch nicht ein
    • Der Markt kümmert sich in Eigenregie um Entspannung der Lage
    • Keine Preiserhöhung trotz laufender Verträge - Preissteigerungen werden erwartet
    • Kohle-Kraftwerke können länger zur Nutzung der Stromerzeugung genutzt werden, um die Menge Gas einzusparen, die für die Produktion von Strom genutzt wird
  • 3. Stufe: Notfallstufe
    • Voraussetzung: es bestehen erhebliche Versorgungsengpässe
    • Dazu zählen: außergewöhnlich hohe Nachfrage, eine erhebliche Störung der Gasversorgung
    • Der Staat greift in den Markt ein - Die Bundesnetzagentur wird zum Bundeslastverteiler
    • Sie bestimmt über die Verteilung -> „geschützte Verbraucher“

Welche Möglichkeiten hat der Handwerksbetrieb zur Einsparung?

Beispiele für Handlungsmöglichkeiten:

  • Kontakt zum Installateur zur Durchführung einer Inspektion bzw. Realisierung der notwendigen Wartungen
  • Einsparungen von Gas durch Optimierung technologischer Prozesse
  • Rücksprache mit den Versorgungsunternehmen - Information zu erforderlichen Priorisierungen
  • Auseinandersetzung mit Kriterien der Abschaltketten, die im Falle der Notfallstufe eintreten (Beachtung eigener Lieferketten)
  • Einstellung auf eine reduzierte Liefermengen - Differenzierung Haupt-/ Nebenprozesse
  • Prüfen von Alternativen - soweit technologisch möglich und wirtschaftlich darstellbar
  • bspw. Wiedernutzbarmachung von Lager- oder Abfüllanlagen für Heizöl oder Flüssiggas
  • Brennstoffwechsel auch bei niedertemperierter Prozesswärme
  • Einsparungen bei der Raumwärme durch Optimierung von Heizungs- Lüftungs- und Klimaanagen, Nutzung von Abwärmequellen
  • Warmwasserbereitstellung, Nutzung von Synergieeffekten, bspw. in Gewerbegebieten

Beratungsangebot

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Andreas Pludra
Technische Beratung Schwerpunkt Energie und Umwelt

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Beschlüsse des Bundeskanzlers und der Regierungschefs der Länder vom 2. November 2022

Am 2. November 2022 haben sich der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf zahlreiche Beschlüsse, unter anderem eine Gaspreisbremse und eine Strompreisbremse, geeinigt. Den Beschluss finden Sie hier. Die wichtigsten Punkte sind:

 

Einmalzahlung im Dezember 2022

Verbraucher (zu denen zum Beispiel Haushalte und Betriebe zählen) die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden sowie Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung. Die Entlastung entspricht dem Produkt aus 1/12 der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegt, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen. Da eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags häufig noch nicht rechtzeitig zum Dezember möglich ist, entfällt – zunächst als vorläufige Maßnahme – die Pflicht der Kunden zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung.

 

Gas- und Fernwärmepreisbremse ab März 2023

Ab Anfang März 2023 – angestrebt wird eine rückwirkende Entlastung zum 1. Februar 2023 – bis mindestens Ende April 2024 soll für die zuvor genannte Gruppe an Verbrauchern eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen. Diese sieht für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme) vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen wieder die Marktpreise gelten. Die Gas- und Wärmepreisbremse erreicht den Kunden mit der Abschlagszahlung.

 

Gaspreisbremse für Großverbraucher

Unternehmen mit Großverbräuchen (größer 1,5 GWh pro Jahr), die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Beschaffungspreises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs des relevanten Vergleichszeitraums im Jahr 2021 erhalten. Die Gaspreisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht.

 

Strompreisbremse ab Januar 2023

Die Strompreisbremse soll zum 1. Januar 2023 entlastend wirken. Mit ihr sollen die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert werden. Verbraucher mit SLP (zu denen die Haushalte und Betriebe zählen) sollen analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse (s. o.) entlastet werden. Der Strompreis soll dabei bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde. Bei „Industrieunternehmen“ – d. h. Unternehmen und Einrichtungen mit RLM oder auch Unternehmen und Einrichtungen, die sich Strom am Großmarkt oder Spot-Markt beschaffen – werden die Strompreise bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Üblicherweise erhalten Verbraucher einen sog. Industriestromtarif, wenn ihr Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden.

 

Härtefallregelung

Es sollen Hilfsprogramme finanziert werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Hiermit soll auch die Unterstützung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen finanziert werden, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind und für die die Entlastung durch das Aussetzen des Dezember-Abschlags nicht ausreichend ist, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Gaspreisbremse im März zu überbrücken. Bis zum 1. Dezember 2022 soll ein Vorschlag für eine solche Härtefallregelung durch die Konferenz der Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister vorgelegt werden.

Ansprechpartner

Sibylle Födisch
Referentin für Wirtschaftsförderung

Telefon: 0351 4640-944
Fax: 0351 4640-34944
E-Mail schreiben

Appell der Sächsischen Wirtschaft

Wir befinden uns inmitten einer Energiekrise, die sich täglich weiter verschärft. Bereits jetzt sehen sich Teile unserer Wirtschaft einem existenzgefährdenden Kostendruck gegenüber und es ist nur eine Frage der Zeit, bis auch die Branchen, die sich derzeit noch in einer vergleichsweise guten Lage befinden, ebenfalls unverschuldet in Schieflage geraten.

Die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu reduzieren ist sicherlich richtig, jedoch nicht von heute auf morgen realisierbar. Bis dahin muss es das vorrangige Ziel der Politik sein, eine finanzielle Überforderung der Wirtschaft, Betriebsaufgaben und Insolvenzen zu vermeiden. Hierfür bedarf es schnell greifender Maßnahmen, welche die Wirtschaft wirksam entlasten. Bereits Ende September hat die Sächsische Wirtschaft in einem gemeinsamen Forderungspapier ihre Forderungen an die Politik übermittelt. Das vollständige Papier finden Sie hier.

Die im Oktober erfolgten Ankündigungen, bspw. eines Abwehrschirmes über 200 Milliarden Euro, sind zwar positiv zu bewerten, jedoch noch immer nicht ausreichend. Die Sächsische Wirtschaft hat daher im Oktober ihre konkreten Erwartungen an die Politik in einem weiteren Papier formuliert, welches Sie hier finden.

Im Zuge Ihrer Beratung am 2. November 2022 haben die Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzler zahlreiche weitere Beschlüsse gefasst, die durchaus zu begrüßen sind. Doch auch, wenn sie den nächsten Schritt in die richtige Richtung markieren, kommen sie zu spät und weisen einen erheblichen Nachbesserungsbedarf auf. Die Sächsische Wirtschaft hat daher in einem weiteren Papier, welches Sie hier finden, Nachbesserungen sowie weitere Maßnahmen gefordert. Hierzu zählen u. a.:

  • Während der Vorschlag zur Deckelung der Gaspreise für industrielle Großverbraucher unsere Zustimmung findet, greift der Gaspreisdeckel für alle anderen gewerblichen Verbraucher zu spät. Trotz der angestrebten rückwirkenden Entlastung zum 1. Februar 2023 entsteht eine Entlastungslücke, die auch nicht durch die geplante Einmalzahlung im Dezember geschlossen werden kann. Es ist zwingend notwendig, diese Lücke zu schließen und eine finanzielle Brücke bis zum Greifen der Gaspreisbremse zu schlagen.
  • Unternehmen, die aufgrund vorangegangener Bestrebungen im Bereich Energieeffizienz nicht mehr sparen können, müssen auch über die geplanten Preisbremsen hinaus entlastet werden. Ferner besteht dringender Klärungsbedarf im Hinblick auf die Vorgehensweise bei Betrieben (z. B. Existenzgründer) ohne Verbrauchshistorie sowie bei Betrieben. Diese dürfen nicht aus dem Anwendungsbereich der Gas-, Fernwärme und Strompreisbremse fallen.
  • Die geplante Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen ist bürokratiearm sowie niedrigschwellig auszugestalten und zügig umzusetzen. Ferner braucht es Hilfsprogramme für Unternehmen, die auch im Fall von Preissteigerungen bei nicht erdgas-basierten Technologien (z. B. Öl und Pellets) greifen.

Neben den zwingend gebotenen Nachbesserungen an den Beschlüssen fordert die Sächsische Wirtschaft:

  • „All In!“ – Energieerzeugung auf Maximum ausweiten
  • Steuern und Abgaben auf Energie auf europäisches Mindestmaß senken
  • Sicherstellung der Grundversorgung zu angemessenen Konditionen
  • Nach dem Winter ist vor dem Winter – es braucht eine langfristige Strategie über diesen Winter hinaus

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