Begünstigte Betriebe des Produzierenden Gewerbes erhalten die Stromsteuerermäßigung ausschließlich auf Antrag beim jeweils zuständigen Hauptzollamt. Die Entlastung kann folglich grundsätzlich erst im Nachhinein gewährt werden. Die Stromrechnung muss zunächst in vollen Umfang bezahlt werden.
Die Zuordnung der einzelnen Branchen zum Produzierenden Gewerbe erfolgt nach der Klassifizierung der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) in der Fassung von 2003 (§ 2 Nr. 3 StromStG). Weitere Einzelheiten zur Zuordnung sind auf den Seiten des ZDH erläutert.
Leider werden wichtige energieintensive Branchen aus dem Handwerk, bspw. Textilreinigungen und Kfz-Betriebe, nicht von den beschlossenen Maßnahmen erfasst, da sie formal nicht zum produzierenden Gewerbe zählen (siehe auch ZDH aktuell).
