Bundesregierung beschließt Strompreispaket

Update Stromsteuer: Produzierendes Gewerbe – Erstattung der Stromsteuer 2024 bis Ende 2025

Begünstigte Betriebe des Produzierenden Gewerbes erhalten die Stromsteuerermäßigung ausschließlich auf Antrag beim jeweils zuständigen Hauptzollamt. Die Entlastung kann folglich grundsätzlich erst im Nachhinein gewährt werden. Die Stromrechnung muss zunächst in vollen Umfang bezahlt werden.

Die Zuordnung der einzelnen Branchen zum Produzierenden Gewerbe erfolgt nach der Klassifizierung der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) in der Fassung von 2003 (§ 2 Nr. 3 StromStG). Weitere Einzelheiten zur Zuordnung sind auf den Seiten des ZDH erläutert.

Leider werden wichtige energieintensive Branchen aus dem Handwerk, bspw. Textilreinigungen und Kfz-Betriebe, nicht von den beschlossenen Maßnahmen erfasst, da sie formal nicht zum produzierenden Gewerbe zählen (siehe auch ZDH aktuell).

Versteuerte Strommengen und Sockelbetrag

Eine Steuerentlastung kann nur für nachweislich versteuerte Strommengen erfolgen, die eigenbetrieblich verwendetet wurden. Zu beachten ist, dass keine Steuerentlastung erfolgt für Strom, der für Elektromobilität verwendet wird (§ 9b Abs. 1 Satz 4 StromStG), Stromabgabe an Dritte sowie grundsätzlich für die Abgabe von Nutzenergie an Dritte.

Für betriebliche Zwecke entnommener nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom, wird auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt eine Entlastung von 20 Euro/MWh gewährt. Zu beachten ist, dass diese Entlastung vorerst noch auf die Zeiträume ab dem 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 beschränkt wurde. Der zu berücksichtigende Sockelbetrag, der sich auf die Höhe der gewährten Entlastung auswirkt, beträgt wie bisher 250 Euro. Dies entspricht nunmehr jedoch einem Stromverbrauch von 12.500 kWh und ist eine deutliche Senkung im Vergleich zu dem bisherigen Verbrauchsgrenzwert in Höhe von 48.700 kWh.

Prüfen Sie daher die Möglichkeit der Inanspruchnahme.

Frist zur Antragstellung

Der Antrag ist grundsätzlich nach § 17b Abs. 1 StromStV bis spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, einzureichen.

Unterjährige Anträge sind nunmehr nur dann zulässig, wenn der Entlastungsbetrag im ersten Entlastungsabschnitt 1.000 Euro übersteigt (§ 17b Abs. 2 StromStV).

Form und Formular

Für die Antragstellung ist das Formular 1453 maßgebend, das von der Website des Zolls heruntergeladen und ausgefüllt werden kann. Zusätzlich müssen in jedem Fall die Formulare 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) sowie 1402 (Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten) mit dem Antrag eingereicht werden.

Hintergrund - Strompreispaket und weitere Diskussionen

Am 9. November 2023 hatte die Bundesregierung ein Strompreispaket für Unternehmen des produzierenden Gewerbes beschlossen. Die Bundesregierung hatte sich mit dem Strompreispaket auf zusätzliche Entlastungen für die nächsten fünf Jahre verständigt, die den Unternehmen des produzierenden Gewerbes zugutekommen sollen. Die derzeitigen Diskussionen über den Zugang zur Stromsteuer