Tarifvertrag über eine Mindestentgelt im Schornsteinfegerhandwerk zum 31. Dezember 2024 gekündigt

Am 14. Juli 2025 wurde im Bundesgesetzblatt die Bekanntmachung über das Außerkrafttreten eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages fürs das Schornsteinfegerhandwerk veröffentlicht.

Mithin wurde von der erstmaligen Möglichkeit zur Kündigung des Tarifvertrages zum 31. Dezember 20024 Gebrauch gemacht.

Zuvor galt der am 5. Juli 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichte mit Rückwirkung für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für das Schornsteinfegerhandwerk (Mindestentgelt).

Das Mindestentgelt im Schornsteinfegerhandwerk betrug rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 bundeseinheitlich 14,20 EUR und ab dem 1. Januar 2024 14,80 EUR pro Stunde. Das Mindestentgelt galt für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben. Es galt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende, Umschüler und Praktikanten.

Das Mindestentgelt war zum letzten Arbeitstag des laufenden Monats für den das Mindestentgelt zu zahlen ist, unbar fällig.

Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Nutzung von Mindestlohnmerkblättern (Kurzform) der Handwerkskammer Dresden den jeweils exakten Text der Mindestlohnverordnung, den Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers finden. Auskünfte und Beratungen zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Stand: 22.07.2025