Für Betriebe im Gesundheitshandwerk

Information zum elektronischen Berufsausweis (eBA und SMC-B)

Die verpflichtende Einführung des elektronischen Berufsausweises (eBA) für Gesundheitshandwerke wurde auf den  1. Oktober 2027 verschoben.

Der elektronische Berufsausweis (eBA und SMC-B), kurz Gesundheitskarte genannt, soll spätestens zum 1. Oktober 2027 verpflichtend werden für die Gesundheitshandwerke, welche Verordnungen abrechnen. 

Hinweis:

Künftig ist nur noch die Security Module Card - Typ B (SMC-B) erforderlich. Daneben wird der eBA weiterhin bei Bedarf ausgegeben. Für die Zahntechnik, die sich freiwillig an die TI anschließt, werden sowohl eBA als auch SMC-B benötigt.

Was ist die eBA/SMC-B?

Die Gesundheitskarten dienen als elektronische Signatur für die medizinisch-digitale Infrastruktur, an die die Gesundheitshandwerke angeschlossen werden. Ziel ist es, alle Akteure im Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander zu vernetzen und so eine schnelle, sichere Kommunikation zu ermöglichen. Der Zugriff auf die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (Tl) darf grundsätzlich nur durch berechtigte Personen erfolgen. Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Beruf erfolgt in diesem Fall über den elektronischen Berufsausweis, wie es auch bei (Zahn-)Ärzten und Apothekern der Fall ist.

Ab wann ist die eBA/SMC-B verpflichtend?

Gemäß der aktuell geltenden Gesetzeslage wurde ein verpflichtenden Anschluss der Gesundheitshandwerke (Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik, Orthopädietechnik, Friseure) an die Telematikinfrastruktur bis 1. Januar 2026 vorgesehen. Im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde diese Frist verschoben, sodass ein verpflichtender Anschluss bis spätestens 1. Oktober 2027 zu erfolgen hat. Für die Zahntechnik ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur freiwillig.

Diese Betriebe müssen außerdem ab 1. Juli 2027 an der Patientenversorgung durch die eVerordnung teilnehmen.

Hinweis

Wesentlicher Bestandteil der TI sind beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (eVerordnung) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Um autorisiert und sicher die TI und ihre medizinischen Anwendungen nutzen zu können, braucht es eine qualifizierte Zugangsvoraussetzung. Hierfür war bis zum BEEP der elektronische Berufsausweis, kurz eBA, für alle Hilfsmittelerbringer vorgesehen. Mit der neuen Gesetzeslage fällt der eBA weg

Wer benötigt einen elektronischen Berufsausweis?

Das betrifft alle qualifizierten Betriebsinhaber oder qualifizierten Betriebsleiter eines Betriebs eines Gesundheitshandwerks, die gemäß Nrn. 33 bis 38 der Anlage A zur Handwerksordnung in der Handwerksrolle eingetragen sind: Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure (medizinisch indizierte Herstellung von Perücken)

Wo kann ich die eBA und SMC-B beantragen?

Die elektronischen Berufsausweise werden im Kammerbezirk Dresden von der Handwerkskammer Dresden ausgegeben.

Die Gesundheitskarten können im Online-Portal angefordert werden. Derzeit wird das Verfahren zur Antragstellung über unser Mitgliederportal* aufgebaut. Sie können sich jetzt schon für eine Beantragung registrieren.

*Sobald der Antrag über das Kundenportal gestellt werden kann, werden alle betreffenden Gesundheitshandwerke informiert.

 

Für diese Gewerke gelten nachfolgende Regelungen:

* Die Beantragung erfolgt über das Mitgliederportal der Handwerkskammer Dresden. Eine Registrierung und Autorisierung über PIN ist erforderlich.

Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk

Anschlusspflicht: ab 1.10.2027

  • Freiwillig: Elektronische Berufsausweis (eBA - Personenkarte)
  • Verpflichtend: SMC-B (Institutionskarte)

Wichtig zur Abgrenzung:
Zweithaar-Herstellung (handwerklich): Zuständig sind die Handwerkskammern → SMC-B kommt von der HWK.
Zweithaar-Handel (ohne handwerkliche Herstellung): Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) → Karten müssen an anderer Stelle beantragt werden.

Warum Friseure derzeit keinen eBA-Antrag stellen können:
Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk gelten als Hilfsmittelerbringer und sind verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Voraussetzung dafür ist eine SMC-B-Karte. Aktuell ist dies jedoch noch nicht möglich, da Friseure im SGB V bislang nicht als berechtigtes Gewerk berücksichtigt sind. Die entsprechende Anpassung durch das Bundesgesundheitsministerium wird im Frühjahr 2026 erwartet. Erst danach können Friseurbetriebe eine SMC-B beantragen.

Beantragung aktuell noch nicht möglich! 

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