Umweltbezogene Aussagen zu Produkten nach UWG

Ab dem 27.09.2026 gibt es neue Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

Bei der Werbung mit Umweltaussagen werden folgende wettbewerbsrechtliche Beurteilungsgrundsätze festgeschrieben:

§ 5 UWG - „Green Claims“ dürfen nicht unrichtig sein bzw. keinen falschen Eindruck erwecken.

§ 5a UWG - Es dürfen keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden, die der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer für eine informierte Entscheidung benötigt.

Die Regelungen des UWG wurden verschärft, weil Unternehmen in den letzten Jahren vermehrt mit unklaren, nicht prüfbaren Aussagen geworben haben (z.B.: „klimaneutral“, „umweltfreundlich“) und Verbraucher daraufhin falsche Kaufentscheidungen treffen und seriöse Unternehmen benachteilig werden. Bereits 2024 hat der Bundesgerichtshof auf nationaler Ebene im sogenannten „Katjes – Urteil“ entschieden, dass der der mit „klimaneutral“ wirbt die gemeinte Bedeutung auch in der Werbung selbst erläutern muss. Die Irreführung bei umweltbezogener Werbung wäre groß.

    Über die sogenannte EmpCo-Richtlinie wird wie folgt nunmehr über das UWG umgesetzt:

    • Verbot allgemeiner Umweltaussage
    • Verbot produktbezogener Kompensationsaussagen
    • Neue Regulierung von Nachhaltigkeitssiegeln
    • Bestimmung neuer Anforderungen an Werbung mit zukünftigen Umweltzielen

    Das bedeutet im Einzelnen:

    1. Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind per-se verboten. Sie sind nur dann erlaubt, wenn
      • wird auf demselben Medium in hervorgehobener Weise spezifiziert ODER
      • ist auf einem zertifizierten Nachhaltigkeitssiegel enthalten ODER
      • wird aufgrund einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nachgewiesen, bspw. durch
        • Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen,
        • nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I (z.B. Blauer Engel)
        • Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht (z.B. Energieeffizienzklasse A)
    2. Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgesetzt wurden, sind per-se verboten. Somit ist ein Verbot künftiger Selbstzertifizierung geboren.
    3. Werbeaussagen, die auf Kompensation gründen und positive Umweltwirkung des Produkts suggerieren (z.B.: „klimaneutral“, „CO2-neutral“,) sind ebenfalls per-se verboten. Nicht verboten wird Werbung mit Umweltprojekten, solange sie nicht im Zusammenhang mit der CO2-Bilanz des Produkts oder des Unternehmens steht. Kompensationsaussagen zum Unternehmen sind im Rahmen der gültigen allgemeinen Regeln des UWG weiterhin zulässig.
    4. Es gilt auch ein Verbot von Werbung mit künftigen Umweltzielen ohne öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan, der von einem unabhängigen Dritten überprüft wird. Hier sind hohe Anforderungen zu erfüllen.
    5. Darüber hinaus gibt es auch ein Verbot unwahrer Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage. Bei produktbezogenen Umweltaussagen ist jede Abweichung zwischen beworbener und tatsächlicher Reichweite unzulässig. Bei unternehmensbezogenen Umweltaussagen genügt es, dass sich die Aussage auf einen repräsentativen Teil der Geschäftstätigkeit bezieht.

    Auswirkungen für Handwerksbetriebe: Alles, was über Umwelt, Qualität oder Nachhaltigkeit gesagt wird, muss belegbar sein (Website, Angebote / KVA, Social Media, Flyer / Fahrzeugbeschriftung, Beratungsgespräche).

    Was ist zu tun?

    • Prüfen der Werbematerialien (z.B. Flyer, Werbeaufschriften an Fahrzeugen, Website, Angebote, KVA), ob allgemeine Umweltaussagen enthalten sind, die zukünftig belegt sein müssen und passen Sie diese ggf. an. Unternehmensbezogene Angaben müssen spezifiziert werden.
    • Prüfen, ob bestehende Gewährleistungsmarken zukünftig zertifizierungspflichtig sind.
    • Prüfen, ob Anpassungen an Verpackungen und Produktinformationen notwendig sind. Vorlaufzeit einplanen (kann 6-12 Monate beanspruchen).
    • Detaillierten Umsetzungsplan erstellen und regelmäßige Überprüfung durch externen Sachverständigen für Werbung mit künftiger Umweltleistung veranlassen.