Bei der Werbung mit Umweltaussagen werden folgende wettbewerbsrechtliche Beurteilungsgrundsätze festgeschrieben:
§ 5 UWG - „Green Claims“ dürfen nicht unrichtig sein bzw. keinen falschen Eindruck erwecken.
§ 5a UWG - Es dürfen keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden, die der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer für eine informierte Entscheidung benötigt.
Die Regelungen des UWG wurden verschärft, weil Unternehmen in den letzten Jahren vermehrt mit unklaren, nicht prüfbaren Aussagen geworben haben (z.B.: „klimaneutral“, „umweltfreundlich“) und Verbraucher daraufhin falsche Kaufentscheidungen treffen und seriöse Unternehmen benachteilig werden. Bereits 2024 hat der Bundesgerichtshof auf nationaler Ebene im sogenannten „Katjes – Urteil“ entschieden, dass der der mit „klimaneutral“ wirbt die gemeinte Bedeutung auch in der Werbung selbst erläutern muss. Die Irreführung bei umweltbezogener Werbung wäre groß.


