Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern über Gewährleistungsrechte und Garantien ab

Ab dem 27.09.2026 gibt es neue Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

Unterschied zwischen Gewährleistungsrecht und Garantie

Bei den Informations- und Kennzeichnungspflichten ist zwischen Gewährleistung und Garantie zu differenzieren:

  • Das Gewährleistungsrecht des Käufers beinhaltet die Mängelhaftung des Händlers aufgrund der gesetzlichen, gegenüber Verbrauchern überwiegend zwingenden Regelungen.
  • Bei der Garantie handelt es sich um eine Rechtsposition des Käufers, die ihm vom Händler freiwillig und zusätzlich vertraglich eingeräumt wird.
  • Bei der vorliegend maßgeblichen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie muss der Verkäufer während der vereinbarten Dauer der Garantie für die Haltbarkeit des Produkts einstehen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Gewährleistung, bei der der Verkäufer lediglich dafür haftet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist. Andere Arten von Garantien sind dementsprechend nicht von der neuen besonderen Kennzeichnungspflicht betroffen.

Betroffene, Pflichten und Umsetzung im Überblick

Alle Händler.

Jeder Händler von Waren, der Verbrauchern Waren stationär (z. B. in Geschäften) oder online zum Erwerb anbieten, unterliegt ab dem 27.09.2026 erhöhten und sehr formalisierten Informations- und Kennzeichnungspflichten gegenüber Verbrauchern. Sie müssen künftig den Verbraucher auf sein gesetzliches Gewährleistungsrecht und ggf. durch eine besondere Kennzeichnung auch auf eine etwaige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie hinweisen. Dabei haben die Mitteilungs- und Kennzeichnungspflichten jeweils den gesetzlichen Vorgaben (s. u.) zu entsprechen. In Deutschland soll die Umsetzung durch Erweiterung der Informationspflichten in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5, 5a, Art. 246a § 1 Nr. 11 und Art. 11a EGBGB erfolgen.

Informations- bzw. Kennzeichnungspflicht

Künftig ist zwischen einer harmonisierten Mitteilung (Gewährleistungsrecht) und einer harmonisierten (Produkt-) Kennzeichnung (Garantie) zu unterscheiden.

Die harmonisierte Mitteilung enthält:

  • Informationen zur Dauer des Gewährleistungsrechts,
  • Gründe für die Haftung des Verkäufers,
  • das mögliche Vorgehen des Käufers im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware,
  • einen Hinweis, dass die gesetzliche Gewährleistung etwas anderes ist als eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, sowie
  • einen QR-Code.

Die harmonisierte Kennzeichnung enthält die Dauer der Herstellergarantie in Jahren und einen QR-Code.

Bei Verträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (sog. Fernabsatzverträge) hat die Kennzeichnung bzw. Mitteilung farbig zu erfolgen. Andernfalls darf sie Schwarz-Weiß erfolgen.

Den Unternehmer unterliegt der Kennzeichnungspflicht bzgl. der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nur, wenn der Hersteller ihm die Information über die Haltbarkeitsgarantie zur Verfügung stellt, d. h. Unternehmer bzw. Unternehmen, die Waren verkaufen, sind ihrerseits nicht verpflichtet, z. B. auf produktspezifischen Websites des Herstellers aktiv nach Haltbarkeitsgarantien zu suchen. Der Händler muss auch dann über die Garantie informieren, wenn er gar nicht damit wirbt.

Vor Vertragsschluss.

Kennzeichnung bezüglich der Haltbarkeitsgarantie

  • Stationär: direkt auf der Verpackung der Waren oder in hervorgehobener Weise auf dem Warenregal
  • Online-Bereich: Kennzeichnung direkt neben dem Bild der Ware anbringen - es reicht das vollständige Erscheinen der Kennzeichnung beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen gewisse Produktnähe der Platzierung der Kennzeichnung genügt.

Kennzeichnung bezüglich Gewährleistungsrecht

  • Stationär: Mitteilung muss in hervorgehobener Weise ausgestellt werden (z. B. auf einem Plakat in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft oder neben dem Kassenschalter)
  • Online-Bereich:  allgemeine Hinweis auf die harmonisierte Mitteilung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft, ist ausreichend.

Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber.