Recht auf Reparatur: Was jetzt auf Handwerksbetriebe zukommt

Das Recht auf Reparatur schafft neue Chancen und Pflichten für Handwerksbetriebe.

Mit dem Recht auf Reparatur verfolgt die Europäische Union das Ziel, Produkte länger nutzbar zu machen und Reparaturen gegenüber einem Neukauf zu stärken. Damit werden Verbraucherrechte gestärkt, Hersteller stärker in die Verantwortung genommen und Reparaturen insgesamt attraktiver. Für das Handwerk bringt das neue Recht sowohl wirtschaftliche Chancen als auch neue rechtliche Pflichten mit sich. Besonders betroffen sind Betriebe, die Waren an Verbraucher verkaufen – etwa aus dem SHK-, Elektro-, Kfz-, Metall- oder Landmaschinenhandwerk.

    Zwei wesentliche Änderungen ergeben sich

    Zum einen wird das Gewährleistungsrecht angepasst. Diese Änderungen betreffen Verkäufer, die Waren an Verbraucher verkaufen.

    Zum anderen erhalten Verbraucher ein eigenständiges Recht auf Reparatur gegenüber Herstellern bestimmter Produktgruppen – unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung.

      Verlängerte Gewährleistung: Das betrifft viele Handwerksbetriebe unmittelbar

      Zeigt sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ein Mangel, kann der Verbraucher weiterhin zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen. Entscheidet er sich – nach entsprechender Information durch den Verkäufer – für die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die betreffende Ware um weitere zwölf Monate auf insgesamt drei Jahre. Dadurch soll die Reparatur gegenüber einem Austausch der Ware attraktiver werden.

      Für Handwerksbetriebe, die Waren an Verbraucher verkaufen, hat diese Regelung unmittelbare praktische Auswirkungen. Denn Gewährleistungsansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Verkäufer – und damit häufig gegen den Handwerksbetrieb, der die Ware geliefert oder im Rahmen eines Auftrags eingebaut hat.

      Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist der gesetzlichen Mängelansprüche für die betreffende Ware um weitere zwölf Monate. Der Verkäufer bleibt damit ein Jahr länger Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche des Kunden. Zeigt sich innerhalb dieses zusätzlichen Jahres erneut ein Mangel, kann der Verbraucher seine gesetzlichen Rechte – etwa auf Nacherfüllung – weiterhin gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

      Neu ist außerdem eine Informationspflicht: Verkäufer müssen Verbraucher vor der Durchführung der Nacherfüllung darüber informieren, dass sie zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert. Unterbleibt dieser Hinweis, besteht das Risiko, dass die gesetzlichen Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

      Besonders betroffen sind Handwerksbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungen auch Waren an Verbraucher verkaufen, etwa Heizungsanlagen, Wärmepumpen, Fenster, Türen, Rollläden, Elektrogeräte oder Maschinen. Sie sollten ihre Reklamationsabläufe, Kundeninformationen und internen Prozesse rechtzeitig an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen.

      Darüber hinaus wird die Reparierbarkeit künftig als Merkmal der üblichen Beschaffenheit einer Ware gesetzlich verankert. Kann eine Ware entgegen der berechtigten Verbrauchererwartung nicht repariert werden, kann dies einen Sachmangel begründen.

      Eigenständiges Recht auf Reparatur gegenüber Herstellern

      Neben den Änderungen im Gewährleistungsrecht wird ein neuer Reparaturanspruch eingeführt. Dieser greift außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung und richtet sich unmittelbar gegen den Hersteller bestimmter Produktgruppen, für die europäische Vorschriften zur Reparierbarkeit bestehen. Hat der Hersteller keinen Sitz in der Europäischen Union, können unter anderem Importeur oder Händler verpflichtet sein.

      Hersteller müssen Reparaturen grundsätzlich anbieten, sofern diese technisch möglich sind. Sie haben Reparaturen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und zu angemessenen Kosten zu ermöglichen sowie Ersatzteile und Werkzeuge über einen angemessenen Zeitraum bereitzustellen. Die Durchführung kann auch an qualifizierte Fachbetriebe übertragen werden.

      Betroffen sind zunächst insbesondere Waschmaschinen, Waschtrockner, Geschirrspüler, Fernsehgeräte sowie Displays und Monitore. Der Anwendungsbereich kann künftig auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden.

      Neue Chancen für Reparaturbetriebe

      Für viele Handwerksbetriebe bietet das Recht auf Reparatur zugleich wirtschaftliche Potenziale. Da Reparaturen künftig gegenüber einem Austausch bevorzugt werden sollen, dürfte die Nachfrage nach qualifizierten Reparaturleistungen steigen. Zudem eröffnet die Möglichkeit, dass Hersteller ihre gesetzlichen Reparaturpflichten durch externe Fachbetriebe erfüllen lassen, neue Kooperationschancen für das Handwerk. Insbesondere Betriebe mit bestehendem Kundendienst oder Reparaturservice können hiervon profitieren.

      Handlungsbedarf für Betriebe

      Handwerksbetriebe sollten sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen. Insbesondere empfiehlt es sich,

      • Reklamations- und Gewährleistungsprozesse zu überprüfen,
      • Mitarbeitende über die neuen Informationspflichten zu schulen,
      • Kundeninformationen und Musterformulare anzupassen,
      • Dokumentationsprozesse für Gewährleistungsfälle zu überprüfen und
      • Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit Herstellern im Reparaturbereich auszuloten.