Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung und im geschäftlichen Alltag

Informationspflichten im geschäftlichen Alltag

Im geschäftlichen Alltag ist der Unternehmer mit einer Vielzahl von Inforamtionspflichten konfrontiert. Deren Grundlagen finden sich im Datenschutzgesetz, aufgrund verbraucherschützender Regelungen oder der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung, welche seit dem 13. Dezember 2024 gilt. Durch die zuletzt genannte Regelung werden neue Informationspflichten für Betriebe eingeführt, die Verbraucherprodukte per Fernabsatz verkaufen. Des Weiteren wird mit dem kürzlich verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetz IV
ab 1. Januar 2025 die digitale Übermittlung von Arbeitsverträgen im Nachweisgesetz ermöglicht.

Einen schnellen Überblick gibt Ihnen das zum Download verfügbare Dokument "Praxis Recht – Informationspflichten im geschäftlichen Alltag".

Seit Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen.

Teilnahme am Verfahren ist freiwillig

Die Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung ist freiwillig. Das Verfahren ist für Streitigkeiten mit Verbrauchern geeignet, die sich auf Verbraucherrechte (z. B. Widerruf oder Rücktritt) berufen.

Eine aktuelle Liste der speziellen Verbraucherstreitbeilegungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) steht auf der Webseite des Bundesamts für Justiz unter www.bundesjustizamt.de zur Verfügung.

Weitere Informationen und Musterformulierungen finden Sie rechts im Downloadbereich.

Mitgliedsbetrieben und Verbrauchern steht bei Streitigkeiten aus Verträgen auch der Weg zur Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Dresden offen, sofern der Betrieb eingetragenes Mitglied ist. 

Informationspflichten bei Online-Verträgen

Zusätzliche Informationspflichten bestehen bei Online-Verträgen. Für Streitigkeiten aus Online-Verträgen hatte die Europäische Kommission eine Online-Streitbeilegungsplattform geschaffen, welche jedoch zum 20. Juli 2025 mangels Nutzung abgeschafft wird.

Hinweis: Handwerksbetriebe, die Hinweise darauf auf der Homepage hinterlegt haben, sollten diese daher spätestens Ende Juli löschen.