Als betroffener Wirtschaftsakteur u.a. Händler / Online-Shophändler, Hersteller, Bevollmächtigter – soweit Sie Produkte auf dem Markt bereitstellen, die für Verbraucher zur privaten Nutzung bestimmt sind bzw. in private Nutzung gelangen können – sind Sie ab dem 13.12.2024 verpflichtet, die EU-Verordnung (EU) 2023/988 in Form der Produktsicherheitsverordnung anzuwenden. Erfasst werden neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Bsp.: Schmuckhandwerke, Holzhandwerke, Glasbläser, Gesundheitshandwerke). Ziele der Verordnung sind die Stärkung des Verbraucherschutzes und der Sicherheit von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt. Die Verordnung gilt u.a. nicht für Lebensmittel, Antiquitäten oder Beförderungsmittel, die von Verbrauchern genutzt aber nicht selbst bedient werden.
Diese Verordnung übernimmt eine Art übergeordnete „Dachfunktion“ und trifft Regelungen im Sinne von Mindestanforderungen an die Produktsicherheit. Sie gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Verbraucherprodukte, immer dann, wenn es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird (wie z. B. Spielzeugverordnung, Medizinprodukteverordnung, Maschinenverordnung, etc.). Kommt man zu dem Schluss, dass es keine spezielle Vorschrift gibt, ist die Produktsicherheitsverordnung zur Gänze anwendbar.
Die Verordnung begründet verschiedene Pflichten für die einzelnen Verantwortlichen. Als Hersteller obliegt Ihnen u.a. die Pflicht zur Herstellung eines sicheren Produktes und die Durchführung der internen Risikoanalyse mit entsprechender Dokumentation. Welche Pflichten Sie treffen, finden Sie gut aufgelistet im angefügten Merkblatt der Bayern Innovativ GmbH zur Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit.
Mit fast einem Jahr Verzögerung hat die EU-Kommission nun die angekündigten und in der Anlage beigefügten Leitlinien zur Anwendung der Produktsicherheitsvorschriften veröffentlicht. Damit soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen dabei geholfen werden, ihre Verpflichtungen aus der GPSR zu erfüllen. Die Leitlinien enthalten Erläuterungen, Checklisten und Beispiele.
Für die für Hersteller von Verbraucherprodukten verpflichtend vorgesehene Anfertigung der technischen Dokumentation ist außerdem eine Mustervorlage enthalten. Die Verwendung des Musters ist nicht verpflichtend, aber für eine korrekte Umsetzung zu empfehlen.
