Seit dem 1. Dezember 2025 können Namen von handwerklichen Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind durch eine zentrale, unionsweit gültige Eintragung als geografische Angabe geschützt werden. Erfasst sind Erzeugnisse, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden können. Darunter fallen u.a. Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas.
Diese dem Schutz und der Stärkung handwerklicher Produkte dienende Möglichkeit ist auf die Verordnung (EU) 2023/2411 zurückzuführen. In Deutschland werden die Regelungen im Markengesetz umgesetzt. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeti noch im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich am 19. Dezember 2025 abschließend vom Bundesrat beraten.
Zukünftig wird danach das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) national zuständig sein und das nationale Verfahren durchführen. Die elektronische Einreichung des Antrags beim DPMA wird dann über das GI Portal des Amtes für Geistiges Eigentum der Europäischen Union möglich sein. Danach schließt sich das Prüfverfahren auf europäischer Ebene an.
Die geschützten Produkte sind im Unionsregister abrufbar.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
