Geldwäschegesetz und Transparenzregister

Welche Handwerker sind betroffen und was müssen sie beachten?

Das Geldwäschegesetz

Die meisten Aktivitäten im Bereich der organisierten Kriminalität haben zum Ziel, Profit zu generieren. Dabei kommt der Geldwäsche kriminell erlangten Vermögens eine große Bedeutung zu. Generell sollten Berufsgruppen, die im täglichen Geschäftsverkehr mit hohen Bargeldsummen in Berührung kommen, eine besondere Sorgfalt walten lassen. Dies betrifft häufig auch Handwerker.

Geldwäsche ist in § 261 StGB definiert und unter Strafe gestellt. Als Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Wirtschaftskreislauf hat sie zum Ziel, diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. War die Geldwäsche erfolgreich, stehen dem Täter am Ende erklärbare und scheinbar legale Vermögenswerte zur Verfügung, die keinen Rückschluss auf Straftaten zulassen.

Das Geld, welches aus illegalen Geschäften wie Drogenhandel oder Korruption kommt, wird gewaschen, indem es beispielsweise durch verschiedene Konten und Firmen geschleust wird, bis am Ende nicht mehr zu erkennen ist, woher die Gelder ursprünglich kommen und wem sie eigentlich gehören.

Nach gelungener Geldwäsche ist es für die Behörden nicht mehr nachvollziehbar, ob und wie das Geld durch kriminelle Machenschaften in Umlauf gekommen ist. Um das zu verhindern und Geldwäsche vorzubeugen bzw. zu bestrafen, gibt es das Geldwäschegesetz.

Dieses verpflichtet bestimmte Personenkreise zu besonderer Sorgfalt und Aufsicht. So sind bspw. Banken und Versicherungsnehmer, aber auch verschiedene Händler verpflichtet, ihre Geschäftspartner zu identifizieren. Damit werden anonyme wirtschaftliche Transaktionen verhindert, welche Geldwäsche begünstigen würden.

Handwerker wie Kfz-Techniker, Gold- und Silberschmiede sowie Unternehmer verschiedenster Baugewerke erhalten oft große Geldsummen in bar. Jeder Gewerbetreibende trägt grundsätzlich eine Sorgfaltspflicht, wenn er Bargeldbeträge von über 10.000 Euro annimmt. In so einem Fall muss sich der Kunde eindeutig mit einem Ausweisdokument identifizieren. Vermutet der Gewerbetreibende eine Geldwäsche, ist er den Behörden betragsunabhängig zur Meldung verpflichtet. Dabei sind mögliche Auffälligkeiten bei der Zahlung zum Beispiel der Transport oder die Lagerung großer Geldmengen oder eine hohe Zahl unterschiedlicher Bankkonten.

Prinzipiell ist es immer sinnvoll, bei größeren Zahlungen eine Identitätskontrolle durchzuführen und einen Kaufvertrag abzuschließen, nicht nur im Hinblick auf das Geldwäschegesetz.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist sehr weit und ist für Handwerksbetriebe besonders aus dem Blickwinkel der Güterhändler relevant. Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs.9 GwG).

Das Transparenzregister

Eine weitere Pflicht, die sich für Unternehmer aus dem Geldwäschegesetz ergibt, ist die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das zentrale elektronische Transparenzregister. Seit August 2021 müssen alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, also alle Unternehmen außer GbRs, eingetragene Kaufleute und Einzelunternehmen, dieser Verpflichtung nachkommen. Die Eintragung über www.transparenzregister.de ist kostenlos, es fällt jedoch eine Registerführungsgebühr von jährlich 20,80 Euro (netto) ab 2022 an.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, Anforderungen und Rechtsfolgen finden sie hier oder im FAQ des Bundesverwaltungsamts.

 

„goAML Web“ – Pflicht zur Registrierung für die meisten Güterhändler auf den 1. Januar 2027 verschoben

Handwerksbetriebe können als Güterhändler gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG betroffen sein, wenn Sie mit Gütern handeln, ohne dass dies die Haupttätigkeit sein muss.

Güterhändler gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG, die mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten handeln und damit als Verpflichtete in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich ab dem 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), gem. §§ 45 Abs. 1, 59 Abs. 6 GwG, registrieren. Für alle anderen Güterhändler besteht die Registrierungspflicht nunmehr erst ab dem 1. Januar 2027.

Das Gesetz dient vordergründig der Verhinderung von Geldwäsche sowie der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.

Eine unterbliebene Registrierung bleibt bisher ohne Sanktionen, erleichtert jedoch die unverzügliche Meldung im Verdachtsfalle. Eine vorzeitige Registrierung ist möglich.

Am 11. Oktober 2023 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität beschlossen, wonach die nicht erfolgte Registrierung beim Portal der FIU für Güterhändler ab dem 1. Januar 2027 als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden soll. Die weitere Entwicklung im Bereich des Geldwäschegesetzes bleibt jedoch abzuwarten.

Eine Registrierung kann auf den Seiten der FIU bei der Plattform goAML Web erfolgen.

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