Am 19. Dezember 2025 wurde die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeldes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit der Verordnung wird die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auch im Jahr 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31. Dezember 2026. Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, können damit weiterhin über die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten in Anspruch nehmen. Auch eine Fortführung der Kurzarbeit über den 31. Dezember 2025 hinaus ist möglich.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für neu beginnende Kurzarbeit wieder die gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten. Die verlängerte Bezugsdauer greift ausschließlich für Betriebe, die sich bereits zuvor in Kurzarbeit befunden haben.
Weitere Hinweise zu den Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit unter: Kurzarbeitergeld – Anzeige, Antrag und Berechnung

