Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 geändert.
Neu als Schwarzarbeitsbranche aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Bereits erfasst waren bislang aus dem Bereich des Handwerks das Baugewerbe und das Gebäudereinigungsgewerbe.
1. Sofortmeldepflicht (§ 28a Abs. 4 Viertes Sozialgesetzbuch – SGB IV)
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Tag des Beginns eines neuen Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. Dies gilt auch für Berufsausbildungsverhältnisse. Die Sofortmeldung hat unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Daneben besteht die Pflicht zur Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale).
Die Sofortmeldung muss den Familien- und Vornamen, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.
Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer anzugeben.
Wird die Meldung zu spät oder nicht abgegeben, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll Bußgelder bis zu 25.000Euro.