Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes ins Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Neue Pflichten für das Friseur- und Kosmetikgewerbe seit dem 1. Januar 2026

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 geändert.

Neu als Schwarzarbeitsbranche aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Bereits erfasst waren bislang aus dem Bereich des Handwerks das Baugewerbe und das Gebäudereinigungsgewerbe.

Betriebe der erfassten Branchen treffen folgende Pflichten:

1. Sofortmeldepflicht (§ 28a Abs. 4 Viertes Sozialgesetzbuch – SGB IV)

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Tag des Beginns eines neuen Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. Dies gilt auch für Berufsausbildungsverhältnisse. Die Sofortmeldung hat unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Daneben besteht die Pflicht zur Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale).

Die Sofortmeldung muss den Familien- und Vornamen, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer anzugeben.

Wird die Meldung zu spät oder nicht abgegeben, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll Bußgelder bis zu 25.000Euro.

2. Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG)

Selbstständige und Arbeitnehmer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

3. Hinweispflicht des Arbeitgebers (§ 2a Abs. 2 SchwarArbG)

Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG hinzuweisen. Der Hinweis ist vom Arbeitgeber für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung aufzubewahren und den Behörden der Zollverwaltung bei Prüfungen auf deren Verlangen hin vorzulegen.

Muster Hinweispflicht

4. Arbeitszeitdokumentation und Aufwahrungspflichten (§ 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz - MiLoG)

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen.

Infos zur Dokumentationspflicht

Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. In der Form der Arbeitszeitaufzeichnung (elektronisch oder händisch) ist der Arbeitgeber frei. Die Aufzeichnung kann auf den Arbeitnehmer delegiert werden.

Zudem hat der Arbeitgeber die für die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlungsverpflichtung nach § 20 MiLoG i. V. m. § 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Inland, wenigstens für die Dauer der Leistungserbringung bis maximal zwei Jahre, bereitzuhalten. Sofern der Zoll dies fordert, kann auch eine Verpflichtung zum Bereithalten der Unterlagen am Beschäftigungsort bestehen.

5. Mitwirkungs- und Duldungspflichten (§ 5 SchwarzArbG)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei den Prüfungen des Zolls mitzuwirken, d. h. sie haben insbesondere

  • die Prüfung zu dulden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  • Unterlagen vorzulegen und
  • das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden.

6. Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 6 NachwG)

Neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen müssen in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift spätestens am Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden.

Für Berufsausbildungsverträge gelten die besonderen Formvorschriften der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).