Neue Mindestausbildungsvergütung im Schornsteinfegerhandwerk

Im Bundesanzeiger wurde im Juli 2026 eine Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Schornsteinfegerhandwerk veröffentlicht.

Am 7. Juli 2026 wurde die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk (Förderung der beruflichen Ausbildung) im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Damit findet der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 4. November 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zwingend für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks Anwendung.

Ab dem 1. Januar 2026 sind folgende Mindestausbildungsvergütungen zu zahlen:

im 1. Ausbildungsjahr900,00 Euro
im 2. Ausbildungsjahr1.000,00 Euro
im 3. Ausbildungsjahr1.100,00 Euro
im 4. Ausbildungsjahr1.100,00 Euro

Der Tarifvertrag gilt für alle Auszubildenden und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2 des Tarifvertrages sieht außerdem vor, dass die Tarifvertragsparteien eine Ausbildungskostenausgleichskasse zur Finanzierung der Berufsausbildung betreiben. Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks sind verpflichtet, Beiträge laut § 8 des Tarifvertrages zu erbringen und können einen Ausbildungskostenausgleich nach § 3 beanspruchen.

Des Weiteren regelt § 5 des Tarifvertrages die Anzahl an Urlaubstagen entsprechend des jeweiligen Alters des Auszubildenden.  

Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages verliert der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 13.07.2023 seine Gültigkeit.

Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Nutzung von Mindestlohnmerkblättern (Kurzform) der Handwerkskammer Dresden den jeweils exakten Text der Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung, den Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers finden. Auskünfte und Beratungen zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Die vollständige Übersicht aller für allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter: Allgemeinverbindliche Tarifverträge (BMAS).