Im Friseurhandwerk Sachsen gilt für Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern der allgemeine gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze der Vergütung.
Im aktuellen Verzeichnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand 01.10.2025) ist für das sächsische Friseurhandwerk kein zwingend geltender Tarifvertrag aufgeführt.
