Erweiterte Pflichten ab 1. Juli 2026 für kleine Nutzfahrzeuge
Ab dem 1. Juli 2026 müssen Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von mehr als 2,5t aber nicht mehr als 3,5t im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr / bei Kabotagebeförderungen die Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten einhalten und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 2) ausgestattet sein. (Art. 2 Abs. 1 aa) Verordnung (VO) EG 561/2006 geändert durch VO EU 2020/1054)
Betriebe beachten dazu bitte die umfassenden Ausnahmen für das Handwerk
- Weiterhin gilt die bisherige „Handwerkerausnahme“ in Artikel 3 Buchstabe aa) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sowie die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, jeweils im Umkreis von maximal 100 km, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
- Ergänzend gilt eine weitere Ausnahme, die die meisten handwerksrelevanten Transporte erfassen dürfte:
- Werden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM über 2,5t un nicht mehr als 3,5 t im für die nicht-gewerbliche Gürterbeförderung eingesetzt und von einem Fahrer gelenkt, für den das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt (z.B. Monteur), gilt die Ausnahme ohne Kilometerbegrenzung, gem. Art. 3 ha) VO EG 561/2006 geändert durch VO EU 2020/1054. Die Fahrten sind dann nicht nachweispflichtig und ein Tachograph nicht notwendig.
- Die nicht-gewerbliche Güterbeförderungen kann in Anlehnung an den Begriff Werkverkehr i. S.d. § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz verstanden werden. Werkverkehr ist grundsätzlich der Transport von Gütern für eigene betriebliche Zwecke mit eigenem Personal.
- Werden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM über 2,5t un nicht mehr als 3,5 t im für die nicht-gewerbliche Gürterbeförderung eingesetzt und von einem Fahrer gelenkt, für den das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt (z.B. Monteur), gilt die Ausnahme ohne Kilometerbegrenzung, gem. Art. 3 ha) VO EG 561/2006 geändert durch VO EU 2020/1054. Die Fahrten sind dann nicht nachweispflichtig und ein Tachograph nicht notwendig.
Ein aktuelles Schaubild des ZDH_Schaubild_Lenk-u_Ruhezeiten_Ausnahmen_Handwerk_2026 gibt einen guten Überblick über bestehende Anforderungen und Ausnahmen.
Umrüstpflicht für intelligente Tachographen der 1. Generation im grenzüberschreitenden Verkehr
Bis einschließlich 18. August 2025 musste die Umrüstung auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen erfolgen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 1, Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet waren.
Der Leitfaden zu „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (Stand 2025) gibt umfangreiche Hinweise zu Ausnahmen für das Handwerk.
