Seit dem 1. Dezember 2025 können Namen von handwerklichen Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind durch eine zentrale, unionsweit gültige Eintragung als geografische Angabe geschützt werden. Erfasst sind Erzeugnisse, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden können. Darunter fallen u.a. Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas.
Diese dem Schutz und der Stärkung handwerklicher Produkte dienende Möglichkeit ist auf die Verordnung (EU) 2023/2411 zurückzuführen. In Deutschland werden die Regelungen im Markengesetz umgesetzt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist national zuständig und führt das nationale Verfahren durch. Die elektronische Einreichung des Antrags beim DPMA erfolgt über das GI Portal des Amtes für Geistiges Eigentum der Europäischen Union. Daran schließt sich das Prüfverfahren auf europäischer Ebene an.
Die geschützten Produkte sind im Unionsregister abrufbar.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
