Neues EU-Geldwäscherecht: Handwerksbetriebe sollten ihre Betroffenheit frühzeitig prüfen

Für viele Handwerksbetriebe stellt sich nun die Frage: Bin ich von den neuen Regelungen betroffen?

Mit dem im Mai 2024 verabschiedeten EU-Legislativpaket hat die Europäische Union den Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassend reformiert. Kernstück ist die EU-Geldwäscheverordnung (EU-AML-VO), die ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt und das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) in weiten Teilen ablöst.

Für viele Handwerksbetriebe stellt sich nun die Frage: Bin ich von den neuen Regelungen betroffen?

Wer muss sich mit dem neuen Geldwäscherecht befassen?

Nicht jedes Handwerksunternehmen unterliegt automatisch den geldwäscherechtlichen Vorschriften. Entscheidend ist nicht das Gewerk, sondern die konkrete Geschäftstätigkeit.

Ein typischer Praxisfall sind Barzahlungen für hochwertige Waren. Möchte ein Kunde beispielsweise ein Fahrzeug, Schmuck oder eine individuell gefertigte Küche vollständig bar bezahlen, sollte der Betrieb prüfen, ob er zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten gehört und welche Anforderungen im konkreten Geschäftsvorgang einzuhalten sind.

Mit der EU-Geldwäscheverordnung wird der Kreis der Verpflichteten gegenüber dem bisherigen Recht neu gefasst. Künftig unterliegen nicht mehr alle Güterhändler den geldwäscherechtlichen Vorschriften. Verpflichtet sind nur noch die in der Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmensgruppen. Ob ein Handwerksbetrieb hierzu zählt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen Geschäftsmodell.

Betroffen sein können insbesondere Betriebe des Gold- und Silberschmiedehandwerks (ab 10.000 EUR) sowie des Uhrmacherhandwerks (ab 10.000 EUR). Je nach konkreter Geschäftstätigkeit können auch weitere Handwerksbetriebe betroffen sein. Kraftfahrzeugbetriebe gehören nach der EU-AML-VO nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zum Verpflichtetenkreis (hochwertige Güter sind Fahrzeuge ab einem Preisen von mehr als 250.000 EUR).

Darüber hinaus gilt ab dem 10. Juli 2027 grundsätzlich eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro im geschäftlichen Verkehr. Mitgliedstaaten können niedrigere nationale Höchstbeträge beibehalten oder einführen.

Welche Pflichten gelten für verpflichtete Betriebe?

Die grundlegenden Pflichten bleiben auch nach dem Inkrafttreten der EU-Geldwäscheverordnung bestehen. Neu ist vor allem ihre europaweit einheitliche Ausgestaltung. Einzelheiten werden bis zum Geltungsbeginn durch technische Regulierungs- und Durchführungsstandards (RTS und ITS) sowie Leitlinien der Europäischen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) weiter konkretisiert. Die nachfolgenden Hinweise geben daher einen ersten Überblick.

Präventionspflichten

Verpflichtete Betriebe müssen weiterhin ein angemessenes Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorhalten. Hierzu gehören insbesondere

  • die Durchführung und regelmäßige Aktualisierung einer Risikoanalyse,
  • angemessene interne Sicherungsmaßnahmen,
  • kundenbezogene Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung und Überprüfung von Vertragspartnern sowie wirtschaftlich Berechtigten,
  • die Dokumentation der getroffenen Maßnahmen sowie
  • die regelmäßige Information und Schulung der mit geldwäscherechtlichen Aufgaben betrauten Beschäftigten.

Verdachtsmeldepflicht

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die betreffende Transaktion letztlich durchgeführt wird.

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten bleibt zulässig, soweit sie zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten erforderlich ist. Neu regelt Art. 76 EU-AML-VO, dass diese Daten ausschließlich zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden dürfen. Eine Nutzung der hierfür erhobenen Daten für Werbezwecke, Kundenanalysen oder sonstige kommerzielle Zwecke ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ergänzend gelten weiterhin die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Aufbewahrungspflichten

Die Aufbewahrungspflichten entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen des Geldwäschegesetzes. Neu ist jedoch, dass aufbewahrte Unterlagen, Informationen und Aufzeichnungen nicht unkenntlich gemacht werden dürfen; Schwärzungen sind künftig unzulässig.

Zudem beginnt die fünfjährige Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Ende der Geschäftsbeziehung oder mit der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion. Nach Ablauf der Frist sind die Daten grundsätzlich zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Was sollten Betriebe jetzt tun?

Auch wenn die EU-Geldwäscheverordnung erst ab dem 10. Juli 2027 gilt, empfiehlt es sich bereits jetzt,

  • zu prüfen, ob der Betrieb künftig zum Kreis der Verpflichteten gehört,
  • bestehende Risikoanalysen und interne Sicherungsmaßnahmen zu überprüfen,
  • Datenschutz- und Dokumentationsprozesse an die neuen Vorgaben anzupassen,
  • Mitarbeitende rechtzeitig zu informieren und zu schulen sowie
  • die weitere Konkretisierung der Regelungen durch die AMLA zu verfolgen.

Die Landesdirektion Sachsen hat hierzu erste Informationen für Verpflichtete veröffentlicht. Die Handwerkskammer empfiehlt betroffenen Betrieben, sich frühzeitig mit den neuen europäischen Vorgaben vertraut zu machen und erforderliche organisatorische Maßnahmen rechtzeitig vorzubereiten.