Mindestlohn im Gerüstbauer-Handwerk

Die Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk haben sich im September 2025 auf neue Mindestlöhne geeinigt.

Die 8. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk ist zum 30. September 2025 außer Kraft getreten.

Sie regelte folgende Mindestlöhne im Gerüstbauer-Handwerk:

seit dem 1. Dezember 202313,60 €
seit dem 1. Oktober 202413,95 €

Die Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk haben sich im September 2025 auf folgende neue Mindestlöhne geeinigt:

ab dem 1. Januar 202614,35 €
ab dem 1. Januar 202714,90 €

Damit diese Mindestlöhne zwingend für alle Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks gelten, ist noch ein Antrag auf Erlass einer 9. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk und die Veröffentlichung der Verordnung im Bundesgesetzblatt erforderlich.

Sobald ein Antrag auf Erlass einer Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht ist, werden wir an dieser Stelle informieren.

Der betriebliche Geltungsbereich der 8. Verordnung umfasste:

Abschnitt I

  1. Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
  2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks bestehenden Zusammenschlusses − unbeschadet der gewählten Rechtsform − ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt II

Ein Betrieb, soweit in ihm die in Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I erfassten Betriebes Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt III

Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

Anspruch auf den Mindestlohn nach der 8. Verordnung hatten:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch − Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden:

  1. Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren, 
  2. Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs, 
  3. Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden, 
  4. Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind, 
  5. das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird, 
  6. Personen, die an einer Einstiegsqualifikation nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuches oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.