Am 2. Juli 2021 wurde die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk im Bundesanzeiger (PDF) veröffentlicht.
Damit ist die im Bundesanzeiger veröffentlichte Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. März 2021 nunmehr zwingend von Betrieben, die dem Geltungsbereich unterfallen, einzuhalten.
Der Vereinbarung wurde mit Rückwirkung für allgemeinverbindlich erklärt, das heißt mit Wirkung vom 1. März 2021 sind zwingend folgende Mindestausbildungsvergütungen zu zahlen:
ab 1. März 2021:
im 1. Ausbildungsjahr | 645,00 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr | 720,00 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr | 850,00 Euro |
ab 1. Februar 2022:
im 1. Ausbildungsjahr | 680,00 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr | 755,00 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr | 885,00 Euro |
Vorgesehen sind zudem Zuschläge für Mehrarbeit und Nachtarbeit
Bitte beachten Sie daher den gesamten Inhalt der Vereinbarung und ggf. bestehende Einschränkungen!
Mit der Vereinbarung tritt die vorhergehende Vereinbarung vom 22. Juni 2018 außer Kraft. Es ist beabsichtigt mit Wirkung zum 1. Februar 2023 eine neue Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen zu schließen. Bis zum Neuabschluss einer Vereinbarung gilt diese weiter.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien (Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.; Gewerkschaft Nahrung – Genuss − Gaststätten) eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungskosten- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Stand 02.07.2021