Im Friseurhandwerk Sachsen gilt für Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern der allgemeine gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze der Vergütung.
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt dieser 12,41 € und wird ab dem 1. Januar 2025 12,82 € betragen.
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Im Friseurhandwerk Sachsen gilt für Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern der allgemeine gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze der Vergütung.
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt dieser 12,41 € und wird ab dem 1. Januar 2025 12,82 € betragen.