Die zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk tritt zum 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Die Verordnung sieht folgende Mindestlöhne vor:
| Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer) | Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer, Gesellen) |
|---|---|---|
| ab 1. März 2024 | 13,90 € | 15,60 € |
| ab 1. Januar 2025 | 14,35 € | 16,00 € |
Als ungelernte Arbeitnehmer zählen Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen, u.a. das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.
Gelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Insbesondere zählen hierzu Arbeitnehmer mit Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, einem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einem entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert.
Nicht erfasst werden:
- gewerbliche Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden oder die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
- Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
- Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
- Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden,
- gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird sowie
- gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung)
