Ab 2026 gilt ein neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

Neue Mindestlöhne für das Dachdeckerhandwerk ab 2026 vereinbart.

Am 19. Dezember 2025 wurde die dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt ab dem 1. Januar 2026 in Kraft und gilt für alle Dachdeckerbetriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerkes verbindlich bis zum 31. Dezember 2028.

Die Verordnung sieht folgende Mindestlöhne vor:

 

Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer)

Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer, Gesellen)
ab dem 1. Januar 202614,96 €16,60 €
ab dem 1. Januar 2027-17,10 €
ab dem 1. Januar 2028-17,60 €

Tarife Dachdeckerhandwerk

Als ungelernte Arbeitnehmer zählen Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen, u.a. das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

Gelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Insbesondere zählen hierzu Arbeitnehmer mit Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, einem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einem entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert.

Arbeitnehmer, die über

  1. den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
  2. einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsschulabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.

Nicht erfasst werden:

  1. Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
  2. Personen, die nachweislich aufgrund von einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
  3. Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden,
  4. Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
  5. Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).

Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. Kalendertag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist…

Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf den Mindestlohn gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist…

Bitte beachten Sie den vollständigen Text der Verordnung im Bundesgesetzblatt!

Auskünfte zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Einige Bundesinnungsverbände sind inzwischen dazu übergegangen, allgemeinverbindliche Tarifregelungen ins Internet einzustellen.