Am 19. Dezember 2025 wurde die dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt ab dem 1. Januar 2026 in Kraft und gilt für alle Dachdeckerbetriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerkes verbindlich bis zum 31. Dezember 2028.
Die Verordnung sieht folgende Mindestlöhne vor:
| Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer) | Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer, Gesellen) |
|---|---|---|
| ab dem 1. Januar 2026 | 14,96 € | 16,60 € |
| ab dem 1. Januar 2027 | - | 17,10 € |
| ab dem 1. Januar 2028 | - | 17,60 € |
Als ungelernte Arbeitnehmer zählen Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen, u.a. das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.
Gelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Insbesondere zählen hierzu Arbeitnehmer mit Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, einem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einem entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert.
