Kein Mindestlohn im Baugewerbe

Sollte es Einigung und einen neuen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung geben, finden Sie aktuelle Infos an dieser Stelle.

Nachdem die Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung  zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten ist, steht aktuell eine Tarifeinigung über Fortgang der Mindestlöhne im Baugewerbe aus.

Zu beachten ist der allgemeine Mindestlohn, siehe: Mindestlöhne im Handwerk.

Sollte es Einigung und einen neuen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung geben, finden Sie aktuelle Infos an dieser Stelle.

Vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 galten im Baugewerbe folgende Mindestlöhne:

 Lohngruppe 1
des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe
(ungelernte Arbeitnehmer)
Lohngruppe 2
des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe
(gelernte Arbeitnehmer, Fachwerker)
Ost12,85 EURseit dem 1. September 2009 ersatzlos entfallen
West12,85 EUR15,70 EUR
Berlin12,85 EUR15,55 EUR

Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Nutzung von Mindestlohnmerkblättern (Kurzform) der Handwerkskammer Dresden den jeweils exakten Text der Mindestlohnverordnung, den Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers finden. Auskünfte und Beratungen zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie auf der Internetseite des Zolls.