Am 1. August 2023 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie) vom 30. Januar 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht (PDF).
Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung zum 7. März 2023 für allgemeinverbindlich erklärt.
Er findet für alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) fallen, zwingend Anwendung. Er gilt für Angestellte und Poliere, gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte und für zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Poliere erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 500 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2023 und weiteren 500 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2024.
Die Zahlungen können auch ratierlich erfolgen.
Auszubildende erhalten zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Ausbildungsvergütung eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 150 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2023 und weiteren insgesamt 150 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2024.
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Inflationsausgleichsprämie im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Altersteilzeit erhalten unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die Hälfte der jeweiligen Inflationsausgleichsprämie.
Für jeden vollen Kalendermonat im Zeitraum Februar 2023 bis Dezember 2024, in dem kein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich besteht, vermindert sich die Inflationsausgleichsprämie um ein Dreiundzwanzigstel.
Die Prämien sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie sind nicht beitragspflichtig zu den Sozialkassen.
Ein wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie den Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 1. August 2023. Auskünfte und Beratungen zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder.
(Stand: 08.08.2023)