BMF-Schreiben zum Betriebsstättenbegriff

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht einheitliche Grundsätze

Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 berücksichtigt zahlreiche Anregungen der Verbände und enthält für das Handwerk – insbesondere das Baugewerbe – relevante Klarstellungen und Präzisierungen. Es systematisiert die langjährige BFH-Rechtsprechung und bildet aktuelle internationale Entwicklungen (u. a. OECD-Update 2025) ab.

Wichtige handwerksrelevante Änderungen / Klarstellungen:

  • Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO nur bei Erfüllung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals:
    • In Rz. 8 wird klargestellt: „Jedes dieser Tatbestandsmerkmale der Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO muss für sich erfüllt sein (insbesondere die Sechs-Monats-Grenze der zeitlichen Festigkeit).“ Die Merkmale (örtliche Festigkeit, zeitliche Festigkeit, unmittelbares Dienen der Unternehmenstätigkeit, Verfügungsmacht) sind zwar in einer Gesamtwürdigung zu betrachten, müssen aber jeweils eigenständig vorliegen.
  • Starre Sechs-Monats-Grenze für die zeitliche Festigkeit:
    • Die Beziehung muss „in jedem Fall“ auf mindestens sechs Monate angelegt sein. Kurzfristige Projekte (z. B. viele Bau- und Montageaufträge) begründen daher seltener eine Betriebsstätte. Dies ist insbesondere für das Bauhandwerk von großer Bedeutung.
  • Bauausführungen und Montagen, § 12 Satz 2 Nr. 8 AO: Rz. 52 stellt klar, dass eine reine und ausschließliche Bau- und Montageüberwachung keine Betriebsstätte begründet.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht.