Die Regelung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten in § 22 SGB VII wurde zum 29. Mai 2026 angepasst und ist nunmehr stärker an der tatsächlichen Gefährdungssituation im Unternehmen ausgerichtet. Sicherheitsbeauftragte bleiben unverzichtbar für Unternehmen, indem sie den Betrieb bei der Gestaltung sicherer Arbeitsbedingungen unterstützen, Gefahren frühzeitig erkennen und diesen entgegenwirken.
Künftig gilt für die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten:
- Die allgemeine Bestellpflicht gilt erst ab 50 Beschäftigten (bisher 20).
- Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten bleiben von der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ausgenommen.
- Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten müssen nur dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn besondere Gefährdungen bestehen. (Beurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz)
- In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
- Der Unfallversicherungsträger kann – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – eine Bestellung anordnen, wenn besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vorliegen.
Gerade in Betrieben, in denen besondere Gefährdungslagen bestehen, wie z.B. Baubetrieben, kann die Bestellung auch in kleineren Betrieben notwendig sein. Eine Rücksprache mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger wird empfohlen.
