Umgang mit Asbest im Handwerk

Schützen Sie Ihr Bauprojekt: Infos zu Gefahrstoffen, Qualifizierungssystem und Asbestverbot.

Der Umgang mit Asbest ist in Deutschland und auf EU-Ebene sehr streng geregelt, da Asbest als krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft ist.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

1. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Kernregelung: Umsetzung der europäischen Gefahrstoffrichtlinien ins deutsche Recht.
  • Enthält Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Dokumentation.
  • Asbest wird darin ausdrücklich als verbotener Stoff genannt.
  • Verbotsregelung: Herstellung und Verwendung seit 1993 in Deutschland verboten, EU-weit seit 2005.

2. TRGS 519 – Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest

  • Detaillierte Vorschriften für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten).
  • Regelt z. B.:
    • Sachkunde (Lehrgänge für Arbeiten mit Asbest)
    • Anzeigeverfahren bei der Behörde vor Beginn von Arbeiten
    • Arbeitsverfahren (staubarm, Schutzmaßnahmen)
    • Entsorgung und Nachweise
  • Aktualisierungen:
    • Zuletzt gab es 2023 eine Neufassung einzelner Abschnitte, u. a. zu Abbruchverfahren, Arbeitsmedizin, sowie Klarstellungen bei Kleinstmengen und Anzeigeverfahren.
    • Seit Ende 2024 weitere Erklärungen und Zusammenfassungen. Gleichzeitig wurden Rechte und Pflichten für Betriebe, insbesondere Auftraggeber und Bauherren präzisiert.

Die nachfolgenden Punkte fassen die Neuregelungen zusammen:

  • Risikokonzept fest verankert: Schutzmaßnahmen richten sich nach drei Risikostufen (niedrig, mittel, hoch).
  • Neue Pflichten für Auftraggeber/Bauherren: Müssen dem Arbeitgeber vorhandene Infos zu Gefahrstoffen (z. B. Baujahr, Umbauhistorie) übergeben.
  • Modulares Qualifizierungssystem: Verbindliche Schulungen für Beschäftigte, abgestuft nach Tätigkeit und Verantwortung.
  • Zulassungspflicht: Betriebe benötigen für Tätigkeiten im hohen Risiko eine offizielle Zulassung.
  • Erweiterte Erlaubnis beim Bauen im Bestand: Funktionale Instandsetzungen (z. B. Steckdosen, Gebäudetechnik, energetische Sanierung) sind nun klar zulässig.
  • Fortgeltendes Asbestverbot: Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung von Asbestzementbauteilen bleibt strikt verboten – vorherige Entfernung zwingend

Informationen und Downloads

Die Berufsgenossenschaften haben umfangreiches praxisbezogenes Informationspaket auf ihren Homepages veröffentlicht.