Gegen die Entscheidung des Umweltbundesamtes (UBA), in Folie verpackte Christstollen wie To-Go-Produkte dem Einwegkunststofffondgesetz (EWKFondsG) zu unterwerfen, konnte erfolgreich vorgegangen werden.
Das UBA hat mit Verwaltungsvorschrift vom 3.11.2025 (Veröffentlichungsdatum) entschieden, dass Einwegkunststoffprodukte im Sinne des EWKFondsG (also Lebensmittel, die in Einwegkunststoff verpackt sind) deren Masse mehr als 500 g beträgt, nicht zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind und deshalb nicht unter die Abgabepflicht des EWKFondsG fallen. Diese Regelung ist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Kraft getreten. Damit sind nicht nur Christstollen über 500 g von der Abgabe ausgenommen. Mit dieser Entscheidung ist auch sichergestellt, dass andere Lebensmittel, die in Einwegkunststoff verpackt werden, unter die Ausnahme fallen.
