Meisterprüfungen

Die Handwerkskammer ist geschäftsführende Stelle für die Meisterprüfungsausschüsse in den zulassungspflichtigen Handwerken und errichtet Meisterprüfungsausschüsse in zulassungsfreien Handwerken.

Für die einzelnen Handwerke hat der Bund Rechtsverordnungen erlassen.

Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) und die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk (AMVO) regeln das Prüfungsverfahren.

Die Meisterprüfung besteht aus vier rechtlich selbstständigen Teilen, die zeitlich unabhängig voneinander abgelegt werden können.

10 gute Gründe – Als Meister des Handwerks...

  • dürfen Sie den Meistertitel führen
  • erzielen Sie einen werbewirksamen Auftritt
  • können Sie ein Studium aufnehmen
  • dürfen Sie einen eigenen Betrieb gründen und selbstständig führen
  • sind Sie dazu berechtigt, Lehrlinge auszubilden
  • punkten Sie mit Ihrem umfassenden fachlichen Wissen und Können
  • übernehmen Sie Führungsverantwortung und steigen im Unternehmen auf
  • haben Sie die Chance auf ein höheres Einkommen
  • haben Sie Vorteile gegenüber Mitbewerbern
  • erhalten Sie mit dem Meisterbrief ein international anerkanntes Qualitätssiegel mit einem hohen Stellenwert

Nachteilsausgleich bei der Durchführung von Prüfungen

Anspruch für Menschen mit einer Behinderung

Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.

Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen/ Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung.

Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.

Auf dem Prüfungszeugnis wird weder die Behinderung noch der Nachteilsausgleich dokumentiert.

Ansprechpartner

Pauline Werner

Tel: 0351 4640-585
Fax: 0351 4640-34585
E-Mail schreiben

Bettina Hensel

Tel: 0351 4640-583
Fax: 0351 4640-34583
E-Mail schreiben

Denise Schuster

Tel: 0351 4640-582
Fax: 0351 4640-34582
E-Mail schreiben

Peggy Illner

Tel: 0351 4640-547
Fax: 0351 4640-34547
E-Mail schreiben

Meisterbonus

Sachsen zahlt ab 1. Januar 2023 erfolgreichen Absolventen der Meisterprüfung einen Bonus von 2.000 Euro

Weil der Meisterbrief Garant für Qualitätsarbeit und ein funktionierendes Berufsausbildungssystem ist, unterstützt der Freistaat Sachsen seine Handwerker.

Mit dem Meisterbonus (geänderte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 25. Januar 2023) in Höhe von 2.000 Euro soll dabei die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstrichen und der Weg der beruflichen Bildung noch attraktiver werden.

Alle erfolgreichen Meisterabsolventen, die im Jahr 2023 den Bonus überreicht bekommen, werden von der Erhöhung profitieren, sofern der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses und der Antragstellung durch die erfolgreichen Meisterabsolventen nicht größer als ein Jahr ist (Jahresfrist lt. Teil B Ziffer III Nr. 3 Buchstabe e der Richtlinie vom 28. Februar 2022). 

Profitieren können Meister des Handwerk, der Industrie, aus der Landwirtschaft sowie Fachmeister, die ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort in Sachsen haben und ihre Meisterprüfung vor einer fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen abgelegt haben.

Ausnahmen

  • Absolventen von VolIzeitmaßnahmen müssen nur den Hauptwohnsitz in Sachsen nachweisen.
  • Absolventen, die die Prüfung aufgrund des Sitzes des Prüfungsausschusses nur bei fachlich und örtlich zuständigen Stelle außerhalb des Freistaates Sachsens ablegen können.

Die Auszahlung erfolgt zweimal im Jahr.

Der Meisterbonus muss von den Absolventen bei der jeweilig zuständigen Stelle, wie z. B. der Handwerkskammer Dresden mittels Formblatt beantragt werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ansprechpartner

Corina Waldeck

Tel: 0351 4640-961
Fax: 0351 4640-34961
E-Mail schreiben

Download

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung eines Meisterbonus (25.01.2023)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung eines Meisterbonus (28.02.2022)
Antrag auf Gewährung der Zuwendung gemäß der FRL Meisterbonus

Die Förderung für Meisterschüler: Aufstiegs-BAföG

Anspruch für Menschen mit einer Behinderung

Informieren Sie sich hier – damit Ihre Karriereziele bezahlbar bleiben!

Anspruchsberechtigt sind – ohne Altersbeschränkung – Handwerker und Fachkräfte, die sich oberhalb der Gesellenebene weiterqualifizieren wollen und einen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation besitzen.

mehr lesen