Veröffentlichungspflichtige Beschlüsse

Veröffentlichungspflichtige Beschlüsse

Hier finden Sie die Veröffentlichungen der Handwerkskammer Dresden (§ 41 Absatz 1) für das aktuelle Jahr. Alle älteren Veröffentlichungen finden Sie rechts im Menü.

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2022 - Veröffentlichungspflichtige Beschlüsse

9. November 2022 – Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigt auf Grundlage des § 106 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1174).

30. März 2022 – Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigt auf Grundlage des § 106 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021.

2021 - Veröffentlichungspflichtige Beschlüsse

3. November 2021 - Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigt auf Grundlage des § 106 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654):

9. Juni 2021 - Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigt auf Grundlage des § 106 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBI. I S. 591):

24. März 2021 - Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigt auf Grundlage des § 106 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 10 der  Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBI. I S. 591): 

2020 - Veröffentlichungspflichtige Beschlüsse

4. November 2020 – Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigt auf Grundlage des § 106 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020.

8. Juli 2020 - Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigt auf Grundlage des § 106 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. l S. 3074, 2006 l S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020:

2019 - Veröffentlichungspflichtige Beschlüsse

13. November 2019 – Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigt auf Grundlage des § 106 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetztes vom 30. Juni 2017 (BGBl. S 2143):

20. März 2019 – Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigt auf Grundlage des § 106 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetztes vom 30. Juni 2017 (BGBl. S 2143):

2018 - Veröffentlichungspflichtige Beschlüsse

  • 14. November 2018 – Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Änderung des Gebührenverzeichnisses der Handwerkskammer Dresden Beschluss Nr. 3 VVS/37/2018 durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gemäß § 106 Absatz 2 i. V. m. § 106 Absatz 1 Nummer 5 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 am 13. Dezember 2018 genehmigt wurde.
  • 14. November 2018 – Genehmigung Beschluss der Vollversammlung: Die Genehmigung der Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum Pfefferküchler/-in (HWK) durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erfolgt auf Grundlage der §§ 42a Abs. 1 und § 106 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006, 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143), in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 4 a sowie § 106 Abs. 1 Nr. 10 HwO. Es wird darauf hingewiesen, dass die Besondere Rechtsvorschrift als solche keine Qualifikation zum Meister darstellt, sondern nur in Verbindung mit der bestandenen Meisterprüfung im Bäcker- oder Konditorenhandwerk.

2017 - Veröffentlichungspflichtige Beschlüsse

 

2016 - Veröffentlichungspflichtige Beschlüsse

2014 - Veröffentlichungspflichtige Beschlüsse

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