Pflicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in bestimmten Wirtschaftszweigen Sozialkassentarifverträge für allgemein verbindlich erklärt. Diese Tarifverträge finden damit zwingend auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung, die im Geltungsbereich der Tarifverträge geschlossen wurden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betroffenen Branchen erhalten die nach den Sozialkassen-Tarifverträgen vorgesehenen Leistungen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die in den Tarifverträgen festgesetzten Beiträge abzuführen. 

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit Soziales finden Sie unter: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/Tarifvertragliche-Sozialkassen/tarifvertragliche-sozialkassen-art.html eine Übersicht der betroffenen Branchen für die Sozialkassentarifverträge bestehen. Unternehmen, die in den angegebenen Gewerken tätig werden, wird dringend empfohlen, sich wegen der Beitragspflichten mit der zuständigen Einzugsstelle in Verbindung zu setzen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass es zu späteren Beitragsnachforderungen kommt.