Betriebliche Altersversorgung

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Betriebliche Altersversorgung

Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, hat aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber auf eine betriebliche Altersversorgung durch eine Gehaltsumwandlung. Dabei wird ein Teil der Bruttovergütung durch sogenannte Entgeltumwandlung für den Aufbau einer Zusatzrente verwendet.

Der Begriff „Betriebliche Altersversorgung“ umfasst alle finanziellen Leistungen zur Altersversorgung, Versorgung von Hinterbliebenen bei Tod und Versorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.

Teile des Bruttolohns des Arbeitnehmers werden vom Arbeitgeber in eine Rentenversicherung gezahlt. Auch Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, können als Beitrag verwendet werden.

Die so angesparte Betriebsrente soll dafür sorgen, dass die Versorgungslücken, die die gesetzliche Absicherung zunehmend aufreißt, zumindest teilweise geschlossen werden.

Für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er bestimmt den Durchführungsweg und wählt das Versicherungsunternehmen aus über das die betriebliche Altersversorgung abgewickelt werden soll. Für die Durchführung der Altersversorgung stehen dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Direktzusage/Pensionszusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

Die Durchführungswege unterscheiden sich nach Risiko und Aufwand. Der häufig von kleinen und mittleren Unternehmen gewählte Weg ist die Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für seinen Arbeitnehmer bei einem Versicherer abschließt.

Vorteile Nachteile

Der im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung angelegte Betrag ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert. Für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Elternzeit, längere Krankheit) kann der Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung durch eigene Beiträge fortführen.

Da auf den Teil des Bruttolohns, der für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird, keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, verringern sich durch die Entgeltumwandlung die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber den Sozialleistungsträgern (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung). Dieser Nachteil kann dadurch ausgeglichen werden, dass auch der Arbeitgeber sich finanziell an den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung beteiligt. Zu beachten ist auch, dass die betriebliche Altersversorgung im Rentenalter versteuert wird und dass man dann darauf den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen muss.

Dennoch bietet eine betriebliche Altersversorgung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer den Vorteil der Einsparung von Steuern und Sozialabgaben. Zudem wirkt sie sich positiv auf das Image des Unternehmens aus, wenn die Durchführung auch einen gewissen Verwaltungsaufwand erfordert.

Vorsicht bei Entgeltumwandlung einer tarifvertraglich festgelegten Vergütung

Sofern der Arbeitnehmer eine Vergütung erhält, die in einem Tarifvertrag geregelt wurde, kann für diese Vergütung eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung nur vorgenommen werden, wenn für dies im Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist (so genannte „Öffnungsklausel“), § 17 Absatz 5 BetrAVG.

Insbesondere wenn auf das Arbeitsverhältnis ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag Anwendung findet, ist dessen Inhalt zu beachten. In Betracht kommen hier zum Beispiel die allgemein verbindlichen Mindestlohntarifverträge im Elektrohandwerk, im Maler- und Lackierhandwerk, im Baugewerbe und in weiteren Branchen.

Wenn der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel enthält, kann der Arbeitgeber nur außer- bzw. übertarifliches Entgelt für eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln. Sofern der Arbeitgeber „nur“ den Branchenmindestlohn zahlt und dennoch einen Teil des Entgeltes umwandelt, besteht die Gefahr, dass bei einer späteren Prüfung durch die Rentenversicherung festgestellt wird, dass auch der umgewandelte Lohn der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt. Die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge sind dann nachzuentrichten.

Flächendeckender Mindestlohn und Entgeltumwandlung

Der Anspruch auf flächendeckenden Mindestlohn (bis Ende 2016 in Höhe von 8,50 €, ab Januar 2017 in Höhe von 8,84 €) kann für eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden.

Stand: 08.07.2016

Ansprechpartner

Arbeits - und Sozialrecht
Uta Görbert

Telefon: 0351 4640-453
Fax: 0351 4640-34453
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