Gesetzliche Regelung - Energie- und Gasbremse

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Gesetzliche Regelung - Energie- und Gasbremse

Das Wichtigste im Überblick

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurden vom Bundestag am 15. Dezember beschlossen und haben den Bundesrat in dessen Sitzung am 16. Dezember 2022 ohne Einspruch passiert. Damit kann ab Januar 2023 folgendes wirken:

 

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG):

  • Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmes-sung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 GWh – abgerechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme).
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  • Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt die Entlastung rückwirkend im März 2023.
  • Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Preis von 7 Cent pro kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). bzw. 7,5 CentAnwendungsvoraussetzung für kleine und mittlere Unternehmen < 1,5 Millionen kWh/Jahr pro Kilowattstunde netto für Fernwärme. Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.

 

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

  • Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 Cent pro kWh brutto, also einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört). Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresver-brauchsprognose geteilt durch zwölf.
  • Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 13 Cent pro kWh netto, also vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört).
  • Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden.

 

Hinweis:

Keine Beantragung erforderlich --> Entlastung erfolgt automatisch über die Abrechnung der Energieversorger bzw. des Vermieters

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

 

Ansprechpartner

Andreas Pludra
Technische Beratung Schwerpunkt Energie und Umwelt

Telefon: 0351 4640-936
Fax: 0351 4640-34936
E-Mail schreiben

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