Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern - Voraussetzungen beachten!

Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten besondere Regeln. Verbraucher haben in bestimmten Fällen ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wie etwa bei „außerhalb von Geschäftsräumen“ des Unternehmens abgeschlossenen Verträge. Dieses Recht erlaubt es Verbrauchern, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. In der Handwerkspraxis gilt hier besondere Obacht, wenn der Handwerker bei dem Kunden vor Ort Aufträge verbindlich schließt oder dies per Telefon oder anderer Fernkommunikation vornimmt. In diesen Fällen sollte unbedingt auf die Erfüllung der Informationspflichten sowie auf eine korrekte Widerrufsbelehrung geachtet werden.

Da hier die richtige Anwendung einzelfallabhängig ist, lassen Sie sich gern bei uns beraten.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Kurz: jede Person, die zu privaten Zwecken mit ihren privaten Mitteln handelt. Wichtig ist: Es gelten auch zum Beispiel Vermögensverwalter oder Rechtsanwälte als Verbraucher, wenn diese ausschließlich privat handeln.

Ein Widerrufsrecht besteht:

  • bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“: entscheidend ist, wo der Vertrag zustande kommt; ist dies außerhalb des handwerklichen Betriebes besteht ein Widerrufsrecht.
  • bei Fernabsatzverträgen - ausschließlich per E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Brief, Webseiten, APPs zustande gekommen, das heißt Vertragsangebot und Vertragsschluss erfolgen ausschließlich per Fernkommunikation.
  • bei einem Verbraucherbauvertrag, wenn dieser nicht notariell beurkundet ist

Der Kunde ruft an und erbittet ein Angebot.

Der Unternehmer fährt zum Aufmaß zum Kunden und erstellt direkt ein Angebot, welches der Kunde unmittelbar vor Ort annimmt.

Was ist zu tun? Der Unternehmer muss die Informationspflicht erfüllen und bestenfalls mit dem Angebot immer die Widerrufsbelehrung (vollständig ausgefüllt) sowie das Musterwiderrufsformular übersenden.

Hinweis: Das Musterwiderrufsformular finden Sie rechts im Downloadbereich zur entsprechenden Widerrufsbelehrung. 

 

Der Kunde ruft an und erbittet ein Angebot.

Der Unternehmer sendet ein Angebot per E-Mail zu und der Kunde nimmt dieses Angebot per E-Mail an.

Der Vertrag ist wirksam geschlossen und das Verbraucherwiderrufsrecht besteht.

Der Unternehmer muss die Informationspflicht erfüllen und bestenfalls mit dem Angebot immer die Widerrufsbelehrung (vollständig ausgefüllt) sowie das Musterwiderrufsformular übersenden.

Selbst wenn ein Vertrag mit Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, gibt es Ausnahmen, in denen Verbrauchern kein Widerrufsrecht zusteht:

  • bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden und das zu zahlende Entgelt 40 € nicht überschreitet.
  •  (Kauf)Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und deren Herstellung auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (bezieht sich auf fertig hergestellte Ware)
  • bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen der Verbraucher den Unternehmer aufgefordert hat. Dies liegt nur vor, wenn die Funktionstauglichkeit sofort wiederhergestellt werden muss und der Verbraucher darauf angewiesen wurde (tatsächliche Notfälle)
  • Waren, die schnell verderben können
  • Sobald der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. (Verbraucher muss vor Ausführung ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Handwerker vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf)

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Der Beginn der Frist richtet sich danach, ob ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag geschlossen wird. Wichtig für Handwerksbetriebe ist, dass die sog. Werklieferungsverträge als Kaufverträge gelten.

Die Frist beginnt bei Werkleistungen bei Vertragsschluss. Bei Kaufverträgen beginnt die Frist erst, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat.

- Unterscheidung von Werklieferungsverträge und Werkverträge

Aber: Die Frist verlängert sich um ein Jahr, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss

  • gar nicht oder fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt oder
  • die Muster-Widerrufserklärung nicht zusammen mit der Belehrung

ausgehändigt wurde. Hinweis: Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge muss dies in Papierform erfolgen.

Der Handwerker muss den Verbraucher vor Vertragsabschluss umfassend informieren, insbesondere über:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung,
  • Identität und Kontaktdaten (inkl. Telefonnummer, E-Mail),
  • Gesamtpreis und ggf. Preisberechnung,
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
  • das Bestehen und die Bedingungen des Widerrufsrechts,
  • das Muster-Widerrufsformular,
  • ggf. die Umstände, unter denen das Widerrufsrecht entfällt oder vorzeitig erlischt.

Die Informationen müssen klar und verständlich, auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger (z. B. PDF, E-Mail) zur Verfügung gestellt werden. Aber: es besteht eine erleichterte Informationspflicht bei Kleinaufträgen bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.

Bei Kaufverträgen haben Verbraucher die Ware zurückzugeben. Unternehmer müssen den Kaufpreis zurückzahlen.

Bei Werkverträgen haben Unternehmer den Werklohn zurückzuzahlen. Weitere Pflichten – z. B. ein Rückbau von Bauleistungen – bestehen in der Regel nicht. Verbraucher müssen die Werkleistung zurückgewähren. Die eingebauten Materialien sind dem Unternehmer zurückzugeben. Ist eine Herausgabe der Materialien nicht möglich, muss der Verbraucher nur unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz leisten. Dies betrifft auch die Werkleistung des Unternehmers.

  • Beachte: Die Pflicht zur Zahlung von Wertersatz setzt voraus, dass der Verbraucher den Betrieb ausdrücklich aufgefordert hat, die Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist aufzunehmen und der Verbraucher darüber belehrt wurde, dass er im Fall des Widerrufs Wertersatz zu leisten hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Verbraucher seine Aufforderung schriftlich übermitteln.

Hinweis: Werden hier Fehler gemacht, bleiben Handwerker auf ihren Arbeitskosten sitzen und erhalten diese nicht der Höhe nach erstattet.

Die Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular und die Vereinbarung von Wertersatz müssen formelle Anforderungen erfüllen. Wir raten dringend davon ab, die Muster umzuformulieren oder zu verändern. Füllen Sie nur die Freifelder aus. In Zweifelsfällen bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen sollte das Beratungsangebot der Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände in Anspruch genommen werden.

Handwerker nehmen am besten zu allen Vor-Ort-Termine einige Exemplare einer Widerrufsbelehrung und außerdem Musterwiderrufsformulare mit.

Links zu unseren Musterwiderrufsbelehrungen:

  • Verträge nicht außerhalb von Geschäftsräumen abschließen
    • durch: Vertragsunterzeichnung in den Geschäftsräumen
  • Verträge nicht auf dem Fernabsatzweg schließen (Telefon, E-Mail, Brief usw.)
    • durch: Termin vor Ort beim Kunden oder Vertragsunterzeichnung in den Geschäftsräumen

Hinweis: Die Beweisleist trägt der Unternehmer (nachweisliche Dokumentation)

  • Informationspflichten einhalten und dokumentieren
  • Übergabe einer Widerrufsbelehrung an den Verbraucher (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) und Übergabe dokumentieren
  • Übergabe eines Widerrufsformulars an den Verbraucher (vorausgefüllt) und Übergabe dokumentieren

Handwerksbetriebe, die Vertragsschlüsse mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche (B2C-Webshops oder App) ermöglichen, um Waren zu verkaufen oder Dienstleistungsbuchungen (B2C-DL) anzubieten, müssen ab 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Webseite oder in der App zur Verfügung stellen.

Erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Anforderungen an den Widerrufsbutton und die elektronische Widerrufsfunktion für Webseiten und Apps.

mehr erfahren

Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Hier steht dem Verbraucher ebenso ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Der Unternehmer ist verpflichtet ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu informieren.