Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

Neuer Mindestlohn ab dem 1. Januar 2022

Die Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk wurde am 28. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Verordnung regelt die Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk verbindlich vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und sieht folgende Mindestlöhne vor:

 

Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer)

Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer, Gesellen)
ab 1. Januar 202213,00 €14,50 €
ab 1. Januar 202313,30 €14,80 €

Der Mindestlohn gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

Nicht erfasst werden Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs, Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren, Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden, gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird, sowie gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).

Laut Tarifeinigung im Dachdeckerhandwerk sollen die Mindestlöhne zum 1. Januar 2024 wie folgt ansteigen:

 

Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer)

Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer, Gesellen)
ab 1. Januar 202413,90 €15,60 €
ab 1. Januar 202514,35 €16,00 €

Sobald der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung im Bundesanzeiger veröffentlicht ist, finden Sie die aktuellen Infos auf dieser Seite

Stand: 24.10.2023