Die 11. Malerarbeitsbedingungenverordnung wurde am 27. April 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit gelten ab dem 1. Mai 2023 bis zum Außerkrafttreten am 31. März 2025 bundesweit folgende Mindestlöhne:
ungelernte Arbeitnehmer (ML 1) | Gesamtes Bundesgebiet |
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ab dem 1. Mai 2023 | 12,50 EUR |
ab dem 1. April 2024 | 13,00 EUR |
gelernte Arbeitnehmer (ML 2) | Gesamtes Bundesgebiet |
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ab dem 1 . Mai 2023 | 14,50 EUR |
ab dem 1. April 2024 | 15,00 EUR |
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang der Verordnung beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer" arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über:
- den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
- einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
Bitte beachten Sie den vollständigen Text der Verordnung im Bundesgesetzblatt!
Auskünfte zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Einige Bundesinnungsverbände sind inzwischen dazu übergegangen, allgemeinverbindliche Tarifregelungen ins Internet einzustellen.
Stand: 16.05.2023