Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk

Am 28. Juli 2025 wurde die 12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen Im Maler- und Lackiererhandwerk im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Damit gelten ab dem 1. August 2025 im Maler- und Lackiererhandwerk bundesweit folgende Mindestlöhne:

gelernte Arbeitnehmer (ML 2)Gesamtes Bundesgebiet
ab dem 1. August 202515,55 EUR
ab dem 1. Juli 202616,13 EUR

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang der Verordnung beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.

„Ungelernte Arbeitnehmer" arbeiten demgegenüber unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.

Bei Arbeitnehmern, die über:

  • den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
  • einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,

verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

Bitte beachten Sie den vollständigen Text der Verordnung im Bundesgesetzblatt!

Auskünfte zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Einige Bundesinnungsverbände sind inzwischen dazu übergegangen, allgemeinverbindliche Tarifregelungen ins Internet einzustellen.