Damit gelten ab dem 1. August 2025 im Maler- und Lackiererhandwerk bundesweit folgende Mindestlöhne:
| gelernte Arbeitnehmer (ML 2) | Gesamtes Bundesgebiet |
|---|---|
| ab dem 1. August 2025 | 15,55 EUR |
| ab dem 1. Juli 2026 | 16,13 EUR |
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang der Verordnung beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer" arbeiten demgegenüber unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über:
- den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
- einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
