Am 30. Dezember 2024 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Tarifvertrag sieht ab dem 1. Januar 2025 bundeseinheitlich folgende Mindestlöhne vor:
ab 1. Januar 2025 | 14,41 EUR |
ab 1. Januar 2026 | 14,93 EUR |
ab 1. Januar 2027 | 15,49 EUR |
ab 1. Januar 2028 | 16,10 EUR |
Der fachliche Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages umfasst alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind beziehungsweise – bezogen auf diese Tätigkeiten –entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen.
Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben. Vom persönlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind Auszubildende nach § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz und Personen, die unter § 22 Mindestlohngesetz fallen.