§ 286 Abs. 3 BGB stellt klar, dass ein Schuldner spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug kommt. Damit kann ein Gläubiger auch vor Ablauf dieser Frist den Schuldner durch Mahnung in Verzug setzen.
Nach § 286 BGB ist es auch möglich, einen Käufer/Auftraggeber durch Angabe einer nach dem Kalender bestimmbaren Leistungszeit automatisch in Verzug zu setzen, z. B. durch einen Hinweis auf der Rechnung „Zahlbar bis zum .....“ oder „Zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung“.
- Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Käufer/Auftraggeber vorher durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde.
- Gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, tritt der Verzug nur dann automatisch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ein, wenn er in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung hierauf hingewiesen wurde.
Ist der Käufer/Auftraggeber in Verzug, muss er Verzugszinsen bezahlen und für alle Schäden einstehen, die durch die Zahlungsverzögerung eintreten.
- Der gesetzliche Zinssatz beträgt gem. § 247 BGB bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
- Ist ein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
- Der Unternehmer, der auf sein Geld warten muss, kann wie bisher auch höhere Verzugszinsen geltend machen, diese muss er aber nachweisen.
Nach der VOB/B kommt der Auftraggeber grundsätzlich bei Abschlagszahlungen 21 Werktage bzw. bei Schlusszahlungen spätestens 2 Monate nach Zugang der Rechnung und Ablauf einer Nachfrist von ca. 1 Woche in Verzug.
Nach der VOB 2019 gelten die Zinssätze analog der Regelung des § 247 BGB.