Nachdem die zuletzt im Maler- und Lackiererhandwerk geltende Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen Im Maler- und Lackiererhandwerk 11. Malerarbeitsbedingungenverordnung bereits zum 31. März 2025 außer Kraft getreten ist, haben die Tarifvertragsparteien im Maler- und Lackiererhandwerk nun beantragt neue Mindestlöhne für gelernte Arbeitnehmer für zwingend anwendbar zu erklären. Der Entwurf der Verordnung sieht ab dem Inkrafttreten bundesweit folgende Mindestlöhne vor:
gelernte Arbeitnehmer (ML 2) | Gesamtes Bundesgebiet |
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ab dem Inkrafttreten | 15,55 EUR |
ab dem 1. Juli 2026 | 16,13 EUR |
Die Verordnung soll mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft treten.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang der Verordnung beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer" arbeiten demgegenüber unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über:
- den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
- einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.